Kosten für Schutzmaßnahmen gegen Covid 19 bei der Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall sind nicht erstattungsfähig und nicht abrechnungsfähig.
Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Hinsicht der Schadensbeseitigung nach einem Verkehrsunfallereignis bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung der Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten der Pflicht zur Schadensminderung im Sinne des § 254 BGB hinsichtlich der Höhe einer Reparaturkostenrechnung regelmäßig Grenzen gesetzt sind.
Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier die Klägerin - der Geschädigte insbesondere nach Einholung eines Schadensgutachtens den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden.Im Falle der Sachbeschädigung bedeute dies, dass die notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Hinsicht der Schadensbeseitigung nach einem Verkehrsunfallereignis bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung der Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten der Pflicht zur Schadensminderung im Sinne des § 254 BGB hinsichtlich der Höhe einer Reparaturkostenrechnung regelmäßig Grenzen gesetzt sind.
Dies gilt vor allem dann, wenn - wie hier die Klägerin - der Geschädigte insbesondere nach Einholung eines Schadensgutachtens den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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