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Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Dem Verordnungsgeber dürfte bei der Festlegung des Schutzniveaus der Mund-Nasen-Bedeckung ein Einschätzungsspielraum zukommen. Dass er sich bei der Entscheidung für die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich.

Bei der Ausdehnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf andere medizinische Masken als die vom Verordnungsgeber bestimmten FFP2-Masken handelt es sich um ein auf Normergänzung abzielendes Rechtsschutzbegehren, das nicht im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) erreicht werden kann.


VGH Bayern, 04.02.2021 - Az: 20 NE 21.283


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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