Die auf der pandemiebedingten Schließung einer öffentlichen Bibliothek beruhende Unmöglichkeit einer fristgerechten Rückgabe der entliehenen Medien führt nicht zum Erlöschen, sondern nur zur zeitweiligen Suspendierung der aus dem Benutzungsverhältnis folgenden Rückgabeverpflichtung.
In einer solchen Situation obliegt es den Entleihern, sich in regelmäßigen Abständen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Nachfrage über eine mögliche Wiedereröffnung der Bibliothek zu informieren; der Träger der Einrichtung muss sie nicht individuell benachrichtigen.
In einer solchen Situation obliegt es den Entleihern, sich in regelmäßigen Abständen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Nachfrage über eine mögliche Wiedereröffnung der Bibliothek zu informieren; der Träger der Einrichtung muss sie nicht individuell benachrichtigen.
VGH Bayern, 20.04.2022 - Az: 4 ZB 22.629
Vorgehend: VG Ansbach, 21.12.2021 - Az: AN 10 K 20.02251
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


