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Bibliotheks-Versäumnisgebühren nach Lockdown wegen verspäteter Rückgabe ausgeliehener Medien

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2020, in welchem die Beklagte die Zahlung von 50 Euro Gebühren im Zusammenhang mit der Ausleihe von Medien durch den Kläger bei der Stadtbibliothek verlangt.

Die Beklagte betreibt die Stadtbibliothek im Bildungscampus als öffentliche Einrichtung.

Für die Nutzung der Bibliothek gilt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek.

Der Kläger ist seit dem 10. November 2018 bei der Stadtbibliothek unter einem Benutzerkonto registriert. Seine zum Zeitpunkt der Registrierung per Ausweisdokument nachgewiesene Anschrift wurde abgespeichert. Am 14. März 2020 lieh der Kläger über sein registriertes Benutzerkonto fünf Medien aus. Die Bibliothek wurde auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen vor Ablauf der ursprünglichen Ausleihfrist des Klägers bis einschließlich 18. Mai 2020 geschlossen. Ab dem 4. Mai 2020 gab es die Möglichkeit der Rückgabe von ausgeliehenen Medien über die automatische sogenannte 24-Stunden-Rückgabe. Die Leihfrist aller ausgeliehenen Medien wurde kostenlos verlängert, zuletzt bis zum 2. Juni 2020. Auch die Leihfrist der fünf ausgeliehenen Medien des Klägers wurde von der Bibliothek bis zum 2. Juni 2020 verlängert. Der Kläger gab die ausgeliehenen Medien bis zum 2. Juni 2020 nicht zurück und verlängerte auch die Ausleihfrist nicht.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 schickte die Beklagte eine erste Medienerinnerung, in der der Kläger zur Rückgabe aufgefordert wurde. Laut Vortrag der Beklagten konnte die erste Medienerinnerung an die im Konto des Klägers registrierte Adresse nicht zugestellt werden. Die Bibliothek ermittelte die aktuelle Anschrift des Klägers und sandte ihm unter handschriftlicher Ergänzung die erste Medienerinnerung unter seiner neuen Adresse zu.

Der Kläger gab die ausgeliehenen Medien am 28. Juni 2020 über die 24-Stunden-Rückgabe zurück.

Mit E-Mail vom 4. Juli 2020 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, die erste Medienerinnerung am 4. Juli 2020 erhalten zu haben und forderte die Beklagte auf, die Forderung gegen ihn fallen zu lassen. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 15. Juli 2020 und gab an, dass alle Daten und Zusammenhänge mit der coronabedingten Schließung der Bibliothek immer über die Homepage aktuell kommuniziert worden seien und jeder Kunde jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, sich über das eigene Benutzerkonto über Ausleihfristen- und Fälligkeiten zu informieren.

Die Gebühren zahlte der Kläger nicht.

Die Beklagte übersandte dem Kläger am 31. August 2020 eine sogenannte „zweite Gebührenerinnerung“.

Mit Schreiben vom 28. September 2020 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Gebührenbescheid. Darin wird der Kläger verpflichtet, insgesamt 50 EUR Gebühren an die Beklagte zu zahlen. Dies ergebe sich aus den §§ 2 bis 7 StBGebS.

Gegen diesen Gebührenbescheid erhob der Kläger am 21. Oktober 2020 Klage.

Er trug mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 vor, dass er versucht habe, die Medien rechtzeitig zurückzugeben, die Stadtbibliothek habe aber durch ihre Schließung die Annahme verweigert. Eine Pflicht, sich über die Internetseite oder das Online Benutzerkonto über eine Neueröffnung der öffentlichen Einrichtung zu informieren, gebe es nicht. Die Beklagte habe die Informationen nicht über das Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß § 5 Abs. 3 der Nutzungssatzung sei eine Verlängerung der Leihfrist nur auf Antrag des Benutzers möglich. Die Beklagte hätte den Rückgabezeitpunkt nicht eigenmächtig verschieben dürfen. Relevant sei allein der 11. April 2020 (28 Tage nach der Ausleihe). Die Verlängerung der Leihfrist sei ein Eingriff in die Rechte des Klägers, da hiermit Aufbewahrungspflichten einhergingen und mit einem Eingriff in die Disposition des Klägers verbunden sei. Sie bedürfe daher einer Grundlage, die vorliegend nicht gegeben sei. Die Gebührensatzung biete keine Rechtsgrundlage für den Fall, dass eine Rückgabe auf Grund des Verschuldens des Beklagten erst bei einem weiteren Rückgabeversuch erfolgreich sei und diese zweite Rückgabe erst nach Leihfristende stattfinde. Für eine solche zweite Rückgabe fehle es schon an einem willentlichen Entschluss des Klägers als Anknüpfungspunkt für eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Zustandsverantwortlich sei der Kläger ebenfalls nicht. Eine Verantwortung des Klägers für die einseitig vorgenommene Schließung könne auch nicht rechtmäßig festgelegt werden. Die Rechtsfolge, die die Beklagte für sich in Anspruch nehme, könne nicht rechtmäßig dem Kläger auferlegt werden. Nachdem die Benutzung der öffentlichen Einrichtung in Folge der Pandemie stark zurückgegangen sei, sei die Anwendung der Gebührensatzung auch schlicht unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2020 „Gebührenbescheid für …, Rechnungsnummer …, Kundennummer …“ wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2020 erwiderte die Beklagte auf die Klage, dass diese unbegründet sei, da die Gebühren durch die verspätete Rückgabe der Medien dem Grunde nach entstanden seien und auch entsprechend der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden seien. Die Forderung in Höhe von 50 EUR setze sich aus den folgenden Posten zusammen:

- Versäumnisgebühr von 8,00 Euro je verspätet abgegebenem Medium (Überschreitung der Leihfrist in der vierten angefangenen Versäumniswoche) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 StBGebS
- Bearbeitungsgebühr für die Adressermittlung von 5,00 Euro nach § 7 Abs. 2 StBGebS und
- Bearbeitungsgebühr für eine zweite schriftliche Erinnerung von 5,00 Euro nach § 7 Abs. 1 StBGebS

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. September 2020 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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