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Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

Für die Überprüfung der Vorschriften und der darauf beruhenden Anordnungen, die die Maskenpflicht und das Distanzgebot für Schulkinder betreffen, ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.


OLG Nürnberg, 29.06.2021 - Az: 10 UF 617/21

Vorgehend: AG Straubing, 19.05.2021 - Az: 002 F 366/21

Nachfolgend: BGH, 27.10.2021 - Az: XII ZB 330/21

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