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Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten sowie 3G- und 2G-Zugangsbeschränkungen für geschlossene Räume
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG i. V. m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 IfSG a. F. beruhenden Grundrechtseinschränkungen sind vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen kritischen Infrastruktur als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung voraussichtlich gerechtfertigt.
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Kraus , Suhl