Die auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG i. V. m. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 IfSG a. F. beruhenden Grundrechtseinschränkungen sind vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen kritischen Infrastruktur als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung voraussichtlich gerechtfertigt.
OVG Thüringen, 30.03.2022 - Az: 3 EN 115/22
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