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Verkürzung des Genesenenstatus verfassungswidrig

Corona-Virus Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus in Folge der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV.

Die Antragstellerin hatte sich mit dem Coronavirus infiziert, was durch Testung am 27. Oktober 2021 durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäure-Nachweis festgestellt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2022, beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tage eingegangen, begehrt die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO und ließ beantragen,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Genesenenstatus der Antragstellerin, wie in ihrem digitalen COVID-Zertifikat der EU ausgewiesen, bis zum 25. April 2022 fortbesteht und die Antragstellerin bis zu diesem Datum als genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV gilt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin ab dem 10. März 2022 einen Wellnessurlaub in Bayern machen wolle.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 2. März 2022, den Antrag abzulehnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragstellerin strebt mit ihrem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufrechterhaltung ihres Status als Genesene an, wie dieser im digitalen COVID-Zertifikat der EU zwar ausgewiesen, jedoch mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) eingeschränkt wurde.

Dieses Rechtsschutzbegehren ist mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, sinngemäß gerichtet auf eine vorläufige Feststellung erreichbar. Dieser ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

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VG Ansbach, 08.03.2022 - Az: AN 18 K 22.00605


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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