Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen

„Verkürzung“ des Genesenenstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der beantragten (vorläufigen) Feststellung, dass der Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG zum 19.03.2022 keine Änderung erfahren hat, sondern - wie im Genesenenzertifikat ausgewiesen - fortbesteht, liegt (noch) kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Insoweit handelt es sich nur um eine (bloße) Vorfrage für künftige Rechtsverhältnisse.

Ein streitiges Rechtsverhältnis zur Vollzugsbehörde besteht nur dann, wenn eine oder mehrere konkrete „Beschränkungen“ - nach IfSG bzw. nach der (nunmehr) 16. BayIfSMV - Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind.

Trotz einrichtungsbezogener Impfpflicht entstehen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine schweren und schlechthin unzumutbare Nachteile, da Überwiegendes dafür spricht, dass eventuelle Bußgelder bzw. Betretungsverbote für Betriebe, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG unterliegen, für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Mitarbeiter frühestens ab dem Sommer 2022 ausgesprochen werden, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Genesenenstatus auch nach „alter Rechtslage“ bereits abgelaufen ist.


VG Bayreuth, 05.04.2022 - Az: B 7 E 22.319

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️

Verifizierter Mandant