Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.092 Anfragen
„Verkürzung“ des Genesenenstatus
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der beantragten (vorläufigen) Feststellung, dass der Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG zum 19.03.2022 keine Änderung erfahren hat, sondern - wie im Genesenenzertifikat ausgewiesen - fortbesteht, liegt (noch) kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Insoweit handelt es sich nur um eine (bloße) Vorfrage für künftige Rechtsverhältnisse.
Ein streitiges Rechtsverhältnis zur Vollzugsbehörde besteht nur dann, wenn eine oder mehrere konkrete „Beschränkungen“ - nach IfSG bzw. nach der (nunmehr) 16. BayIfSMV - Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind.
Trotz einrichtungsbezogener Impfpflicht entstehen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine schweren und schlechthin unzumutbare Nachteile, da Überwiegendes dafür spricht, dass eventuelle Bußgelder bzw. Betretungsverbote für Betriebe, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG unterliegen, für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Mitarbeiter frühestens ab dem Sommer 2022 ausgesprochen werden, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Genesenenstatus auch nach „alter Rechtslage“ bereits abgelaufen ist.
VG Bayreuth, 05.04.2022 - Az: B 7 E 22.319
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich.
Auch der Zeitraum von der Schilderung .
des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...