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„Verkürzung“ des Genesenenstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der beantragten (vorläufigen) Feststellung, dass der Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG zum 19.03.2022 keine Änderung erfahren hat, sondern - wie im Genesenenzertifikat ausgewiesen - fortbesteht, liegt (noch) kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Insoweit handelt es sich nur um eine (bloße) Vorfrage für künftige Rechtsverhältnisse.

Ein streitiges Rechtsverhältnis zur Vollzugsbehörde besteht nur dann, wenn eine oder mehrere konkrete „Beschränkungen“ - nach IfSG bzw. nach der (nunmehr) 16. BayIfSMV - Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind.

Trotz einrichtungsbezogener Impfpflicht entstehen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine schweren und schlechthin unzumutbare Nachteile, da Überwiegendes dafür spricht, dass eventuelle Bußgelder bzw. Betretungsverbote für Betriebe, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG unterliegen, für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Mitarbeiter frühestens ab dem Sommer 2022 ausgesprochen werden, also erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Genesenenstatus auch nach „alter Rechtslage“ bereits abgelaufen ist.


VG Bayreuth, 05.04.2022 - Az: B 7 E 22.319

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