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Klage gegen Verkürzung des Genesenenstatus

Corona-Virus Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Verwaltungsgericht Cottbus erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 5 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Berlin.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Hiernach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die oder der Beklagte seinen Sitz hat, soweit sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist.

Die gegen die Verkürzung des Genesenenstatus durch die mit Verordnung vom 14. Januar 2022 erfolgte Änderung von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 erhobene Klage ist nach § 88 VwGO vielmehr sachdienlich als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen, mit der der Kläger gegenüber der Beklagten sinngemäß die Feststellung begehrt, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Änderungsfassung vom 14. Januar 2022 auf ihn keine Anwendung findet.

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VG Cottbus, 28.02.2022 - Az: 8 K 215/22

ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0228.8K215.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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