Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Absonderungsanordnung des Antragsgegners vom 27. April 2021 anzuordnen,
ist im Hinblick auf die gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG –) i. d. F. des 4. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordnete Absonderung des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Zwar hat der Antragsteller ersichtlich bislang noch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO formwirksam Widerspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch gemäß Satz 2 der Regelung bereits vor Erhebung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zulässig, solange jedenfalls die Rechtsbehelfsfrist – was hier der Fall ist – noch nicht abgelaufen und der Bescheid folglich noch nicht bestandskräftig ist.
Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet (hierzu unter 2.). Hinsichtlich der Anordnung der Absonderung für den Zeitraum vom 27. April 2021 bis einschließlich 10. Mai 2021 ist der Antrag dagegen unbegründet (hierzu sogleich unter 1.).
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die durch entsprechende Regelungen in einem Bundes- oder Landesgesetz – wie hier in §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es die Interessen der Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung bzw. an der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfes unter maßgebender Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens gegeneinander abwägt, wobei in Fällen des – wie hier – gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges sowohl die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit als auch ein etwa geltend gemachtes besonderes Suspensivinteresse zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Absonderungsanordnung das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Durchsetzung der Anordnung verschont zu bleiben bzw. deren Vollzug aufzuheben, im Wesentlichen überwiegt. Die den Zeitraum vom 27. April 2021 bis 10. Mai 2021 umfassende Anordnung des Antragsgegners vom 27. April 2021 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
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