Das Verwaltungsgericht Cottbus erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 5 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
Die gegen die Verkürzung des Genesenenstatus durch die mit Verordnung vom 14. Januar 2022 erfolgte Änderung von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 erhobene Klage ist nach § 88 VwGO vielmehr sachdienlich als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen, mit der der Kläger gegenüber der Beklagten sinngemäß die Feststellung begehrt, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Änderungsfassung vom 14. Januar 2022 auf ihn keine Anwendung findet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Hiernach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die oder der Beklagte seinen Sitz hat, soweit sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist.Die gegen die Verkürzung des Genesenenstatus durch die mit Verordnung vom 14. Januar 2022 erfolgte Änderung von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 erhobene Klage ist nach § 88 VwGO vielmehr sachdienlich als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen, mit der der Kläger gegenüber der Beklagten sinngemäß die Feststellung begehrt, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Änderungsfassung vom 14. Januar 2022 auf ihn keine Anwendung findet.
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VG Cottbus, 28.02.2022 - Az: 8 K 215/22
ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0228.8K215.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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