Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.314 Anfragen

Anordnung einer infektionsschutzrechtlichen Absonderung (Quarantäne)

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der gegen die ihr gegenüber angeordnete Quarantäne gerichtete Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie damit sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Absonderungsanordnung des Antragsgegners vom 17. und 18. August 2021 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO begehrt. Denn hierbei handelt es sich im Hinblick auf die gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordnete Absonderung um den vorliegend einzig statthaften Antrag, mit dem die Antragstellerin das von ihr maßgeblich angestrebte Ziel, einstweilen nicht in Quarantäne verbleiben zu müssen, verfolgen kann.

Der solcherart statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Dahinstehen kann, ob – was zwischen den Beteiligten streitig ist - die Antragstellerin bereits wirksam gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO Widerspruch gegen die Absonderungsanordnung erhoben hat. Denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist gemäß Satz 2 der Regelung auch bereits vor Erhebung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zulässig, solange jedenfalls die Rechtsbehelfsfrist – was hier der Fall ist – noch nicht abgelaufen und der Bescheid folglich noch nicht bestandskräftig ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die durch entsprechende Regelungen in einem Bundes- oder Landesgesetz – wie hier in §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es die Interessen der Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung bzw. an der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfes unter maßgebender Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens gegeneinander abwägt, wobei in Fällen des – wie hier - gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges sowohl die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit als auch ein etwa geltend gemachtes besonderes Suspensivinteresse zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Absonderungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Durchsetzung der Anordnung verschont zu bleiben bzw. deren Vollzug aufzuheben, überwiegt. Die Absonderungsanordnung vom 17. und 18. August 2021 erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als offensichtlich rechtmäßig.

Ihre Rechtsgrundlage findet die Absonderungsanordnung in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei – in Abgrenzung zu den in Satz 1 der Regelung genannten - sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.314 Beratungsanfragen

Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...

Pabst,Elke, Pforzheim

Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.

Verifizierter Mandant