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Verabreichung von Impfstoff entgegen der Coronavirus-Impfverordnung außerhalb des vorgesehenen Verteilungsweges

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Verkauf und die Verabreichung von COVID-19-Impfstoff außerhalb des durch die Coronavirus-Impfverordnung vorgesehenen Verteilungsweges und entgegen den dort beschriebenen Voraussetzungen an nicht berechtigte Empfänger kann den Tatbestand der (veruntreuenden) Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StPO erfüllen.

Die Tatbestände der §§ 299a und 299b StGB der Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen sind - trotz einer Benachteiligung nach der Coronavirus-Impfverordnung berechtigter Empfänger - in diesem Fall nicht erfüllt, weil diese Vorschriften nicht den Wettbewerb zwischen Patienten um die bestmögliche Behandlung schützt.


LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 - Az: 18 Qs 24/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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