Der Betreiber von Fitnessstudios muss seine Kunden über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung zutreffend über alle wesentlichen Informationen informieren.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Fitnessstudios der Beklagten in Berlin waren vorliegend während der Zeit der wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten Lockdowns in der Zeit vom 15. März 2020 bis zum 2. Juni 2020 und vom 2. November 2020 bis zum 1. Juni 2021 geschlossen.
Für Verträge, die vor dem 8. März 2020 für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen geschlossen wurden, sieht Art. 240 § 5 EGBGB seit dem 20. Mai 2020 vor, dass der Betreiber im Fall der pandemiebedingten Schließung berechtigt ist, dem Kunden einen Gutschein zu übergeben, der Kunde aber die Auszahlung des Werts des Gutscheins verlangen kann, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder der den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.
Während des zweiten Lockdowns zog die Beklagte bei allen Kunden die nach dem jeweiligen Vertrag fälligen Entgelte weiter ein. Sofern die Kunden dieser Praxis widersprachen wurden sie in an sie gerichteten Schreiben darauf hingewiesen, dass sich der Vertrag für die Zeit der pandemiebedingten Schließung automatisch verlängere und es so zu einer Verschiebung des Leistungszeitraums komme. Die übrigen Kunden wurden auf der Website auf die Folgen der pandemiebedingten Schließung hingewiesen.
Jedenfalls am 2. März 2021 wies die Beklagt auf einer Unterseite ihrer Website mit der Bezeichnung „Wichtige Informationen“ ihre Kunden darauf hin, dass sie hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Entgelts zwischen drei Möglichkeiten wählen könnten (fortlaufende Zahlung, Gutschein, Verlängerung der Laufzeit des Vertrages um einen Monat).
Die Beklagte behauptet: Sie habe sowohl während des ersten als auch des zweiten Lockdowns Ober ihre Website ein Online-Programm angeboten.
Sie ist unter anderem der Ansicht: Ihre Kunden hätten aufgrund der pandemiebedingten Schließung der Studios keinen Anspruch auf Rückzahlung eingezogener Entgelte, sondern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) sei sie berechtigt, die geschlossenen Verträge in der von ihr auf der Website dargestellten Weise anzupassen. Durch die Formulierung „könnt ... wählen“ habe sie bei der Darstellung der für ihre Kunden bestehenden Möglichkeiten hinreichend deutlich gemacht, dass es neben diesen noch weitere Möglichkeiten der Vertragsanpassung gebe.
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