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Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Schließung eines Lokals aufgrund Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 12.960,- aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung. Es besteht nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bereits kein Versicherungsschutz. Der in § 1 der Versicherungsbedingungen beschriebene Gegenstand der Versicherung umfasst keine Betriebsschließungen aufgrund von Covid-19 bzw. SARS-CoV-2.

1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Bedingungen, andererseits aber auch das, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer von der Versicherung überhaupt erwartet, da dies sein Verständnis von den Klauseln prägen wird. Zudem sind der vom Versicherer mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie - für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar - in den Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben. Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen dieser Adressatengruppe an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend verstehen, dass Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 als neu aufgetretene Krankheit/Krankheitserreger durch die Regelung in § 1 Nr. 2 MEAB 2014 in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

a) Ein durchschnittlich geschäftserfahrener Versicherungsnehmer wird die Versicherungsbedingungen ihrem Wortlaut nach als abschließend verstehen. In § 1 Nr. 2 MEAB 2014 wird nicht allgemein auf §§ 6 und 7 IfSG verwiesen, sondern auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Durch die Systematik der Bedingungen wird dabei für den verständigen Versicherungsnehmer nachvollziehbar deutlich, dass die Regelung in § 1 Nr. 1 MEAB 2014 mit der Regelung § 1 Nr. 2 MEAB 2014 zusammengelesen werden muss und dort die angesprochenen „meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger“, die eine Einstandspflicht des Versicherers auslösen sollen, abschließend definiert sind. Durch Formulierung und Gliederung in § 1 Nr. 2 MEAB 2014 wird klargestellt, dass es bei der Auflistung nicht um eine Information des Versicherungsnehmers über die nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger geht, sondern dass eine bedingungsbezogene Definition der in den Versicherungsschutz einbezogenen Krankheiten/Erreger gewollt ist. Die genaue Benennung einer Vielzahl von einzelnen Krankheiten/Erregern steht auch bei einer nur flüchtigen Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer der Annahme entgegen, dass der Versicherer Versicherungsschutz nach dem jeweils geltenden Stand des IfSG einschließlich der dann jeweils aufgeführten Krankheiten/Erreger im Sinne einer dynamischen Verweisung übernehmen will. Bei aufmerksamer Lektüre wird der Versicherungsnehmer die Bedingungen vielmehr so verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf die nachfolgend aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht, allein dafür gelten soll und damit nicht dynamisch auslegungsfähig oder -bedürftig ist. Insbesondere die weitreichende und erschöpfende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen verdeutlicht dem verständigen Versicherungsnehmer, dass ihr keine bloß klarstellende Funktion zukommen soll. Eine solche Funktion könnte diese Liste im Hinblick auf neu hinzutretende oder abgeschaffte Meldepflichten auch überhaupt nicht erfüllen.

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Theresia DonathAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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