Die Antragstellerin betreibt die Profiabteilung des L. Eishockeyclubs „L. I. “, der in der obersten deutschen Eishockeyspielklasse („Deutsche Eishockey-Liga - DEL“) spielt. Die Heimspiele finden in der M. -Arena in L1. -E. statt, die bis zu 18.800 Zuschauer fasst. In der letzten vor der Corona-Pandemie durchgeführten DEL-Saison 2019/20, die vom 13. September 2019 bis zum 8. März 2020 ohne Play-offs abgehalten wurde, lag der Zuschauerdurchschnitt von 26 Heimspielen der Antragstellerin bei 13.333 Personen pro Spiel.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Zuschauerbeschränkung in § 4 Abs. 5a der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ des Antragsgegners, eingefügt durch die 54. Änderungsverordnung vom 2. Februar 2022, bis zur Entscheidung über den am 16. Februar 2022 gestellten Normenkontrollantrag der Antragstellerin vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit darin für Innenräume zusätzlich zu der prozentualen auch eine zahlenmäßige Zuschauerbegrenzung angeordnet wird und für Veranstaltungen in Innenräumen eine geringere prozentuale Auslastungsmöglichkeit als für Veranstaltungen im Freien vorgesehen ist.
Die beanstandete Regelung in § 4 CoronaSchVO vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), lautet im Zusammenhang:
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(…)
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
(…)
4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,
(…)
(5) Bei Veranstaltungen nach den Absätzen 2 und 3 darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind dabei höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig; Personen nach Absatz 4 werden nicht mitgezählt. Soweit für alle gemäß den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie für Veranstaltungen, bei denen eine Zugangskontrolle aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann.
(5a) Sollen bei Veranstaltungen abweichend von Absatz 5 mehr als 750 Personen teilnehmen, so darf
1. die Auslastung in Innenräumen maximal 30 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 4 000 Personen,
2. die Auslastung im Freien maximal 50 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 000 Personen.
Die freien Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen den teilnehmenden Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, sicherzustellen. Unabhängig davon, ob sich dies für die betreffenden Veranstaltungen bereits aus anderen Vorschriften dieser Verordnung ergibt, sind die vorstehenden Personenzahlen nur zulässig, wenn für die Veranstaltungen eine Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, umgesetzt wird und nur Personen Zugang haben, die die Zugangsvoraussetzungen zu Veranstaltungen und Angeboten nach Absatz 3 erfüllen. Bei Veranstaltungen nach Absatz 3 Nummer 6 sind die erhöhten Personenzahlen nicht zulässig.
Ausgehend davon kann die Antragstellerin ihr Ziel, in die M. -Arena 50 % der dort maximal zulässigen Zuschauerzahl einlassen zu dürfen, erreichen, wenn nur noch § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 CoronaSchVO Anwendung fände und sowohl § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 CoronaSchVO, der grundsätzlich für Großveranstaltungen eine maximale Zuschauerzahl von 750 vorsieht, als auch § 4 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO, der abweichend davon eine Auslastung von (nur) 30 % der Höchstauslastung und nicht mehr als 4.000 Personen ermöglicht, vorläufig außer Vollzug gesetzt würden. Verbliebe es dann nur noch bei der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 CoronaSchVO, wonach bei Veranstaltungen nach den Absätzen 2 und 3 oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen darf, dürfte die Antragstellerin hingegen die Zuschauerkapazität ihrer Spielstätte zu 50 % auslasten.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (II.).
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