Der Kläger hat aufgrund der vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 1, 2 und 3 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne (März 2020) geltenden Fassung einen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 5.937,96 EUR sowie auf Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung („Versorgungsaufwendungen“) in Höhe von 1.093,43 EUR.
Nach der zum Zeitpunkt der Quarantäne maßgeblichen Fassung des § 56 Abs. 1, 2, 3 und 5 IfSG erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG grundsätzlich nach dem Verdienstausfall, bei Selbstständigen jedoch gem. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Die Entschädigung wird auf Antrag des Selbständigen von der zuständigen Behörde gewährt (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).
Nach der zum Zeitpunkt der Quarantäne maßgeblichen Fassung des § 56 Abs. 1, 2, 3 und 5 IfSG erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG grundsätzlich nach dem Verdienstausfall, bei Selbstständigen jedoch gem. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Die Entschädigung wird auf Antrag des Selbständigen von der zuständigen Behörde gewährt (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).
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