Mit § 32 i.V.m. § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG existiert für § 13 Abs. 2 S. 1 15. BayIfSMV eine geeignete, den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG entsprechende gesetzliche Grundlage.
Es bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, was für die Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 2 S. 1 15. BayIfSMV daraus folgt, dass asymptomatische Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres durch § 2 Nr. 6 Buchst. a SchAusnahmV ausdrücklich als „getestete Personen“ definiert werden.
2. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Eilantrags im Wesentlichen vor, der angegriffenen Regelung fehle bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 IfSG lägen nicht vor. Die zur Verwendung vorgesehenen Medizinprodukte seien nicht in der Lage, eine Infektion mit dem Omikron Variantenvirus nachzuweisen. Nach § 2 Nr. 6 SchAusnahmV gelten Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres als getestete Personen. Die Maßnahme der Testung von Kindergartenkindern sei außerdem unverhältnismäßig, sie berge insbesondere Gesundheitsgefahren.
3. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und führt zur Begründung aus, dass die angegriffene Norm über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfüge und nicht unzulässig in die Grundrechte der eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmenden Kinder oder deren Eltern eingreife. Bei dem Testerfordernis handele es sich jedenfalls um eine niedrigschwellige Maßnahme, die bei korrekter Durchführung zudem keine nachteiligen Folgen für die Kinder habe. Es seien für die betroffene Altersgruppe geeignete Testmethoden vorhanden und verfügbar.
Es bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, was für die Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 2 S. 1 15. BayIfSMV daraus folgt, dass asymptomatische Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres durch § 2 Nr. 6 Buchst. a SchAusnahmV ausdrücklich als „getestete Personen“ definiert werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
1. Der Antragsteller besucht einen Kindergarten in Bayern. Er wendet sich sinngemäß mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV vom 23. November 2021, BayMBl. 2021 Nr. 816) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 8. Februar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 89), die mit Ablauf des 23. Februar 2022 außer Kraft tritt (§ 18 15. BayIfSMV) und beantragt, diese Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.2. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Eilantrags im Wesentlichen vor, der angegriffenen Regelung fehle bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 IfSG lägen nicht vor. Die zur Verwendung vorgesehenen Medizinprodukte seien nicht in der Lage, eine Infektion mit dem Omikron Variantenvirus nachzuweisen. Nach § 2 Nr. 6 SchAusnahmV gelten Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres als getestete Personen. Die Maßnahme der Testung von Kindergartenkindern sei außerdem unverhältnismäßig, sie berge insbesondere Gesundheitsgefahren.
3. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und führt zur Begründung aus, dass die angegriffene Norm über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfüge und nicht unzulässig in die Grundrechte der eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmenden Kinder oder deren Eltern eingreife. Bei dem Testerfordernis handele es sich jedenfalls um eine niedrigschwellige Maßnahme, die bei korrekter Durchführung zudem keine nachteiligen Folgen für die Kinder habe. Es seien für die betroffene Altersgruppe geeignete Testmethoden vorhanden und verfügbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
A. Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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