Mit dem Antrag,
§ 8b Abs. 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis gem. § 2 SchAusnahmV verfügen, die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen zur Ausübung von Individualsport untersagt ist,
wendet sich der Antragsteller bei verständiger Auslegung nach § 88 VwGO unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsbegründung nur gegen das in § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthaltene Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (sog. 2-G-Regelung).
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffene Bestimmung als (noch) rechtmäßig erweist (a)). Im Übrigen überwiegen die Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht (b)).
a) Das durch § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022) für den Zeitraum bis einschließlich zum 23. Februar 2022 geltende Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (2-G-Regelung), wird sich in einem Hauptsachverfahren voraussichtlich als (noch) rechtmäßig erweisen.
Dabei geht der Senat nach eigener unabhängiger Prüfung unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht, durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte, formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis nicht zu beanstanden ist. Das streitgegenständliche Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (sog. 2-G-Regelung), dürfte auch seiner Art nach auf § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 7 Nr. 4 IfSG gestützt werden können.
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