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Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 32 Minuten

Die in Nordrhein-Westfalen lebende Antragstellerin ist nach eigenen Angaben weder von einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen noch hiergegen geimpft. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 hat sie klargestellt, sich gegen bestimmte Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen zu wenden, um endlich wieder Bekleidungsgeschäfte, Märkte, Museen, Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen und Kinos, Zoologische Gärten, Freizeitparks und Sportveranstaltungen zu besuchen, gemeinsam mit anderen Personen Sport auszuüben sowie zu touristischen Zwecken in Hotels und Pensionen zu übernachten und an Busreisen teilzunehmen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Zugangsbeschränkungen seien nicht von § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG gedeckt. Zumindest aber sei § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Auch § 28a Abs. 8 IfSG sehe keine komplette Aussperrung von Ungeimpften vor. Für die 2G-Regel im Einzelhandel fehle es zudem an einer allgemeinen Begründung. Jedenfalls bezwecke die angegriffene 2G-Regelung nicht die „Verhinderung der Verbreitung“ von COVID-19 im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG. Vielmehr wäre eine 3G-Regelung selbst bei Berücksichtigung der vom Robert Koch-Institut übermittelten - ohnehin nicht validen - Zahlen ein gleich geeignetes Mittel, da sich auch Geimpfte mit dem Virus - insbesondere mit der sich ausbreitenden Omikron-Variante - ansteckten. Vor diesem Hintergrund wären eine allgemeine Testpflicht sowie eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht nicht nur mildere, sondern auch effizientere Mittel. Da auch Geimpfte ein Pandemietreiber sein könnten, fehle es an einem sachlichen Grund für die Schlechterstellung Ungeimpfter. Dies gelte insbesondere im Vergleich zu Personen, die mit dem Janssen Impfstoff geimpft worden seien, da eine einzige Impfung keine Grundimmunisierung gegen die Omikron-Variante vermittle.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2022 - Az: 13 B 1927/21.NE


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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