Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.297 Anfragen

Rücktritt von einer Pauschalreise bei Einstufung des Urlaubslands als Risikogebiet

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut genügt im Rahmen der COVID19-Pandemie für die Voraussetzungen des entschädigungslosen Rücktritts von der Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann, wenn keine Reisewarnung besteht, da die Einschätzung durch die zuständige Fachbehörde mit den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers regelmäßig nicht zu widerlegen ist.

Die von § 651h Abs. 3 BGB geforderte Prognose ist nicht an eine Frist von 2 oder 4 Wochen geknüpft. Da bei herbstlicher Witterung ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen naheliegt, kann aus der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut im Spätsommer hinreichend sicher prognostiziert werden, dass das erhöhte Risiko auch zu einem Reisezeitpunkt Mitte Oktober noch fortbestehen wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 651 Buchst. h Abs. 1 S. 1 BGB ist der Kläger jederzeit zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt mit der Folge der Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.

Die Voraussetzungen eines aufrechenbaren Entschädigungsanspruchs der Beklagten nach S.3 liegen nicht vor, weil die Voraussetzungen einer Entschädigungslosigkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 651h Abs. 3 vorliegen.

Voraussetzung dafür ist, dass am Bestimmungsort der Reise oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Für die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich gegeben ist, kommt es auf den Zeitpunkt des erklärten Rücktritts an. Spätere Veränderungen auch zum negativen hin sind ebenso unbeachtlich, wie ein im Zeitpunkt seiner Erklärung begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass entgegen der Erwartungen die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind. Es ist also im Positiven wie im Negativen allein auf den Rücktrittszeitpunkt abzustellen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.297 Beratungsanfragen

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...

Verifizierter Mandant

Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.

Verifizierter Mandant