Die Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut genügt im Rahmen der COVID19-Pandemie für die Voraussetzungen des entschädigungslosen Rücktritts von der
Pauschalreise nach
§ 651h Abs. 3 BGB auch dann, wenn keine Reisewarnung besteht, da die Einschätzung durch die zuständige Fachbehörde mit den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers regelmäßig nicht zu widerlegen ist.
Die von § 651h Abs. 3 BGB geforderte Prognose ist nicht an eine Frist von 2 oder 4 Wochen geknüpft. Da bei herbstlicher Witterung ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen naheliegt, kann aus der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut im Spätsommer hinreichend sicher prognostiziert werden, dass das erhöhte Risiko auch zu einem Reisezeitpunkt Mitte Oktober noch fortbestehen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 651 Buchst. h Abs. 1 S. 1 BGB ist der Kläger jederzeit zum
Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt mit der Folge der Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.
Die Voraussetzungen eines aufrechenbaren Entschädigungsanspruchs der Beklagten nach S.3 liegen nicht vor, weil die Voraussetzungen einer Entschädigungslosigkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 651h Abs. 3 vorliegen.
Voraussetzung dafür ist, dass am Bestimmungsort der Reise oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Für die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich gegeben ist, kommt es auf den Zeitpunkt des erklärten Rücktritts an. Spätere Veränderungen auch zum negativen hin sind ebenso unbeachtlich, wie ein im Zeitpunkt seiner Erklärung begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass entgegen der Erwartungen die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind. Es ist also im Positiven wie im Negativen allein auf den Rücktrittszeitpunkt abzustellen.
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