1.
Das Gericht legt der Entscheidung zu Grunde, dass die Gemeinschaft selbst aus insgesamt 10 verschiedenen Eigentümern besteht, wobei mehrere Eigentümer selbst WEG sind, welche wiederum aus mehr als 20 Personen bestehen.
Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass ein Verstoß gegen die CoronaSchVO nicht vorliegt.
Für die Versammlung am 22.12.2020 gilt in Bezug auf diejenigen Miteigentümer, die selbst WEG sind gem. § 9b WEG die Vertretungsbefugnis deren Verwalter. Nur dieser ist für den jeweiligen WEG-Eigentümer vertretungsbefugt, nicht die einzelnen Eigentümer dieser WEG. Selbst bei Teilnahme aller potentiell teilnahmeberechtigten Personen ist die begrenzte Teilnehmeranzahl nicht überschritten.
Soweit der Kläger rügt, es habe eine Videokonferenz stattfinden können bzw. müssen, ist dies nicht der Fall.
Unstreitig liegt kein Beschluss gem. § 23 Abs. 1 S. 2 WEG vor, der ein solcher Verfahren ermöglichen würde. Es verstößt auch nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung innerhalb der Grenzen der Beschränkungen durch die CoronaSchVO Präsenzveranstaltungen durchzuführen. Ebenso wie für den Fall der Erkrankung im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung hätte der Kläger auch für diesen Fall der Sorge um seine Gesundheit eine Vertretung erwägen und veranlassen können.
Das Gericht legt der Entscheidung zu Grunde, dass die Gemeinschaft selbst aus insgesamt 10 verschiedenen Eigentümern besteht, wobei mehrere Eigentümer selbst WEG sind, welche wiederum aus mehr als 20 Personen bestehen.
Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass ein Verstoß gegen die CoronaSchVO nicht vorliegt.
Für die Versammlung am 22.12.2020 gilt in Bezug auf diejenigen Miteigentümer, die selbst WEG sind gem. § 9b WEG die Vertretungsbefugnis deren Verwalter. Nur dieser ist für den jeweiligen WEG-Eigentümer vertretungsbefugt, nicht die einzelnen Eigentümer dieser WEG. Selbst bei Teilnahme aller potentiell teilnahmeberechtigten Personen ist die begrenzte Teilnehmeranzahl nicht überschritten.
Soweit der Kläger rügt, es habe eine Videokonferenz stattfinden können bzw. müssen, ist dies nicht der Fall.
Unstreitig liegt kein Beschluss gem. § 23 Abs. 1 S. 2 WEG vor, der ein solcher Verfahren ermöglichen würde. Es verstößt auch nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung innerhalb der Grenzen der Beschränkungen durch die CoronaSchVO Präsenzveranstaltungen durchzuführen. Ebenso wie für den Fall der Erkrankung im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung hätte der Kläger auch für diesen Fall der Sorge um seine Gesundheit eine Vertretung erwägen und veranlassen können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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