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Versammlung darf nicht mit mehr als 1.000 Personen stattfinden

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Cottbus hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, eine noch für den gleichen Abend geplanten Versammlung in Königs Wusterhausen mit bis zu 1.500 Demonstranten durchzuführen.

Nach der derzeit geltenden 2. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg sind Versammlungen unter freiem Himmel nur mit bis zu 1.000 Personen zulässig. Abweichend von diesem Grundsatz können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist.

Das Gericht folgte der Einschätzung der Versammlungsbehörde, dass diese Voraussetzung im Fall der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht vorlägen.

Hierzu stellte die Versammlungsbehörde in ihrem ablehnenden Bescheid u.a. zutreffend auf die Erkenntnisse zum Pandemiegeschehen und die hierzu vom Robert Koch-Institut genannten und ausgewerteten Zahlen, einschließlich der stark gestiegenen Sieben-Tage-Inzidenz (1.315,5) und den verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten (13,4 Prozent) im Landkreis Dahme-Spreewald ab. Trotz einer dem Antragsteller zu Gute kommenden Reduzierung der Hospitalisierungsrate sei angesichts der Ausbreitung der Omikron-Variante mit einer Belastung und regional auch Überlastung der Krankenhäuser und ambulanten Versorgungsstrukturen zu rechnen.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der von dem Antragsteller geplanten Versammlung verhältnismäßig. Die Erfahrungen der vergangenen Wochen, in denen der Antragsteller vergleichbare Versammlungen durchgeführt habe, hätten gezeigt, dass die Teilnehmender vielfach gar keine Masken oder diese nicht richtig getragen hätten und auch die Einhaltung der Mindestabstände mit zunehmender Teilnehmerzahl schwierig bis unmöglich sei. Demgegenüber dürfe die Versammlung trotz Beschränkung der Teilnehmerzahl grundsätzlich stattfinden, sodass die Versammlungsfreiheit damit im Kern bewahrt bleibe. Dem Antragsteller stünde es frei, bei zu erwartender Überschreitung eine zweite Versammlung anzuzeigen, wie dies etwa auch Anfang Januar erfolgt sei.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zu.


VG Cottbus, 24.01.2022 - Az: 3 L 18/22)

Quelle: PM des VG Cottbus


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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