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Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus Ungeimpfter erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Cottbus hat elf Anträge mehrerer Antragsteller auf vorläufige Feststellung abgelehnt, dass der Genesenennachweis weiterhin für einen Zeitraum von sechs Monaten nach positiver Testung auf das SARS-CoV-2-Virus gültig sei.

Auch soweit teilweise die Ausstellung entsprechender Genesenennachweise begehrt wurde, blieben die Anträge erfolglos.

Auf Grund der Festlegungen des Robert Koch-Instituts verlieren die ausgestellten Genesenennachweise nach 90 Tagen ihre Gültigkeit.

Die auf § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gestützten Anträge waren jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass die geltend gemachte Eilbedürftigkeit es rechtfertigt, die Hauptsache vorwegzunehmen.

Diesbezüglich hat die Kammer in Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2022 (Az: 9 S 5.22) darauf verwiesen, dass hierfür allein die pauschale Angabe, ohne den Genesenenstatus nicht weiter am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, nicht genügt.

Dies gilt umso mehr, als auf Grundlage der 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung seit dem 4. März 2022 die 2G-Regel in zahlreichen Bereichen – namentlich in der Gastronomie, in der Kultur und beim Sport – durch die 3G-Regel ersetzt worden ist, so dass die Teilnahme an entsprechenden Aktivitäten nunmehr auch für nicht genesene Personen möglich ist, wenn sie einen negativen Test nachweisen.

Auch gelten seit dem 3. März 2022 keine Staaten bzw. Regionen mehr als Hochrisikogebiete. Die Antragsteller haben zudem nicht dargelegt, dass ihnen selbst bei einem zeitweisen Verzicht auf bestimmte Aktivitäten Unzumutbares abverlangt würde, zumal nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Februar 2022 bereits zum 20. März 2022 alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen sollen.

Die für ungeimpfte Personen erforderliche Durchführung von Corona-Tests erachtet die Kammer als zumutbar; diesbezügliche Kapazitäten sind vorhanden und können von den Bürgern nach wie vor kostenlos genutzt werden.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zu.


VG Cottbus, 09.03.2022 - Az: 8 L 39/22, 8 L 44/22, 8 L 45/22, 8 L 46/22, 8 L 52/22, 8 L 53/22, 8 L 60/22, 8 L 62/22, 8 L 64/22, 8 L 65/22, 8 L 66/22

Quelle: PM des VG Cottbus

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