Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass § 2 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung – SchAusnahmV –) vom 8. Mai 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022, auf sie keine Anwendung findet,
sondern dass auf sie stattdessen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der bis zum 14. Januar 2022 geltenden Fassung der vorletzten Änderung durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 unter Fortgeltung der bis zum 14. Januar 2022 auf www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen Anwendung findet, wonach für eine vollständige Impfung mit dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen eine Impfdosis für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist,
hat keinen Erfolg.
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob der Antragsgegner für die von der Antragstellerin insoweit begehrte Feststellung zulässigerweise in Anspruch genommen wird, oder ob ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegend nicht vielmehr ausschließlich zum Normgeber – sei es auf Bundes- oder auf Landesebene – besteht. Hierfür dürfte Einiges sprechen vor dem Hintergrund, dass § 2 Nr. 3 SchAusnahmV zusammen mit Nr. 2 der Regelung bundeseinheitlich und ohne Abweichungsbefugnis festlegt, ob eine Person im Rechtssinne als geimpfte Person gilt und deshalb in den Genuss der auf Bundes- oder Landesebene hieran anknüpfenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen kommt oder nicht. Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg demgegenüber unter Verweis auf entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen aus anderen Bundesländern zum in der Regelungstechnik vergleichbaren § 2 Nr. 5 SchAusnahmV die Auffassung vertreten hat, dass die entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen behördlich vollzogen werden könnten, weshalb Rechtsschutz gegen den Normanwender zu suchen sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 – Az:
9 S 5/22), überzeugt dies mit Blick darauf nicht, dass die hier in Rede stehenden Erleichterungen für Geimpfte (und Genesene) hinsichtlich der von den Betroffenen reklamierten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben regelmäßig den Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Privatwirtschaft betreffen. Vor diesem Hintergrund hätte es aus Sicht der Kammer jedenfalls näherer Ausführungen dazu bedurft, welche administrativen Vollzugsakte zur Durchsetzung der 2G- und 3G-Regel gegenüber den berechtigten Personen in diesem Zusammenhang überhaupt in Betracht kommen. Konkrete Beispiele benennt auch das Oberverwaltungsgericht insoweit nicht.
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