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Judo-Training: Ausnahme von der 2G-Regel?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, für sein Judo-Training die Sportstätte des P ... ohne Beachtung der in §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geregelten zwingenden 2G-Zutrittsgewährung betreten zu dürfen,

bleibt ohne Erfolg.

Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist bereits unzulässig. Es fehlt für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit an einem Rechtschutzinteresse, das im Rahmen des § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger von dem Antragsteller zuvor mit der Sache noch nicht befasst worden ist.

Hier hat der Antragsteller sich mit seinem Begehren ersichtlich nicht vorher an den Antragsgegner gewandt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies vorliegend nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden.

Hier hat der Antragsteller jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat.

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