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Antragsberechtigung für die Gewährung der Dezemberhilfe im Falle des Bestehens abweichender Regelungen auf Landesebene

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Es besteht keine Antragsberechtigung für die Gewährung der Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 (Dezemberhilfe), wenn die Klägerin rein faktisch nicht von den in den Vollzugshinweisen genannten Beschlüssen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Sars-Cov2-Pandemie betroffen war, da das Land Sachsen-Anhalt in entsprechender Umsetzung dieser Bund-Länder-Beschlüsse eigene, von den Bund-Länder-Beschlüssen abweichende Regelungen getroffen hat.

Den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellen Frequently Asked Questions (FAQs) zur Dezemberhilfe kommt keine Bindungswirkung zu. Die FAQs sind allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen.


VG Magdeburg, 30.11.2021 - Az: 3 A 61/21

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1130.3A61.21MD.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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