Die Parteien streiten über Amtshaftungsansprüche aufgrund der vom Beklagten erlassenen Absonderungsverfügung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.
Die Klägerin ist als Lehrerin tätig. Am 22.03.2021 unterrichtete sie die Schülerin xxx im Unterrichtsraum. Am 23.03.2021 wurde bei dieser Schülerin aufgrund Kontakts zu einer infizierten Person ein Test auf das Coronavirus SARS-Cov-2 durchgeführt, welcher am 25.03.2021 ein positives Ergebnis ergab. Die genaue räumliche Konstellation während des Unterrichts ist zwischen den Parteien streitig.
Nachdem dieser Sachverhalt am 27.03.2021 dem Gesundheitsamt bekannt geworden war, wurde gegenüber der Klägerin zunächst fernmündlich eine häusliche Absonderung bis zum 05.04.2021 angeordnet. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.03.2021, der Klägerin zugegangen am selben Tage, wurde die Verfügung schriftlich bestätigt. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Klägerin möglicherweise Kontakt mit einer an „dem neuartigen Coronavirus (Covid-19) erkrankten“ Person gehabt habe. Das RKI empfahl zu dieser Zeit für Kontaktpersonen eine Absonderung von 14 Tagen ab dem Datum des Kontakts. Die Klägerin begab sich daraufhin für zehn Tage mit ihren Kindern in häusliche Quarantäne. Während der Quarantäne war es der Klägerin untersagt, ihre Wohnung zu verlassen und Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Am 30.03.2021 ließ sich die Klägerin mittels eines PCR-Tests auf das Coronavirus SARS-Cov2 testen, der Test fiel negativ aus. Die Klägerin war die gesamte Zeit über symptomfrei. Das führte jedoch nicht zu einer Beendigung oder Verkürzung der Absonderung.
Die Klägerin behauptet, die Situation im Klassenraum sei während des Unterrichts wie folgt gewesen: Die betreffende Schülerin habe in der letzten Reihe gesessen, während sie sich hauptsächlich vorne am Pult oder der Tafel aufgehalten habe. Einmal während der Stunde sei die Klägerin durch die Reihen der Schüler gegangen, um Aufgaben durchzusehen. Die Unterrichtsräume seien gelüftet worden.
Die Klägerin meint, dass sich der Beklagte bei seiner Absonderungsanordnung auf eine rechtswidrige Rechtsgrundlage gestützt habe, da § 32 IfSG i.V.m. §§ 28 ff. IfSG die Wesentlichkeitstheorie und Art. 80 Abs. 1 GG verletze. Ohnehin hätten die Voraussetzungen des § 28 IfSG, nämlich die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, nicht vorgelegen. Die Tatsachenfeststellungsbasis des Beklagten habe nicht ausgereicht, um einen Ansteckungsverdacht anzunehmen.
Der Beklagte habe durch seine Verfügung keine Freiheitsbeschränkung, sondern eine Freiheitsentziehung zum Nachteil der Klägerin herbeigeführt. In dem Zusammenhang sei auch gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 S. 1, 2 GG verstoßen worden.
Zudem habe der Beklagte gewusst, dass Ermächtigungsgrundlage sowie Tatbestandsvoraussetzungen für ihre Anordnungen nicht vorlagen. Auch meint sie, dass ihr kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden habe, das vor Ablauf der Quarantänezeit zu deren Beendigung und damit zum Erfolg hätte führen können.
Durch die Quarantäne habe die Klägerin immaterielle Schäden erlitten, und zwar aufgrund eines reduzierten Einkommens, sozialer Einschränkungen, psychischer Belastungen, fehlendem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Hinderung zur Teilnahme an Gottesdiensten, fehlendem Zugang zur Natur und unterbundener Möglichkeit, im Freien Sport zu betreiben. Die Klägerin meint, aufgrund der erlittenen negativen Folgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € pro Tag Quarantäne angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsverfolgung der Klägerin stehe der Einwand des unterlassenen Primärrechtsschutzes entgegen. Sie hätte ihre Einwendungen im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorbringen müssen, was - das ist unstreitig - unterblieben sei.
Weiterhin sei die Klägerin den Richtlinien des RKI entsprechend eine sogenannte „Kontaktperson“ gewesen. Hinsichtlich der PCR-Tests trägt der Beklagte vor, diese stellten jeweils nur eine Momentaufnahme dar und insbesondere aufgrund der Inkubationszeit sei ein negativer Test keine Garantie dafür, dass keine Infektion vorliege.
Die einzelnen Gesundheitsämter hätten sich außerdem in dieser Pandemie an den Vorgaben des RKI und der Ministerien orientieren müssen. Die Amtstätigkeit des Beklagten habe diesen Vorgaben entsprochen. Der Beklagte habe daher selbst dann, wenn sich sein Verhalten rückwirkend als nicht rechtmäßig herausstellen sollte, zumindest nicht schuldhaft gehandelt.
Die geforderte Entschädigung sei überzogen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG bestehen ebenso wenig wie aus etwaigen anderen Anspruchsgrundlagen.
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