Die Kosten für eine Desinfektion des Fahrzeuges nach einer durchgeführten Reparatur sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen und vom Schutzeffekt dieser Norm erfasst.
Den als erforderlich anzusehenden Betrag kann der Tatrichter nach § 287 ZPO auf eine Größenordnung von 33,00 € schätzen. Dies kann dem Geschädigten auch entgegengehalten werden, wenn insoweit ein gut erkennbar viel zu hoher Betrag von 158,00 € gefordert wird und der Geschädigte durch die Zahlung dieses Betrages gegen seine Schadensminderungsplicht verstoßen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei den von der Kfz-Werkstatt in Rechnung gestellten Desinfektionskosten handelt es sich um einen kausal auf den
Unfall zurückzuführenden Schaden, der auch als konkrete Position ersatzfähig ist.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch ist auf Befriedigung des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht auf Ausgleich bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
Der Geschädigte kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, etwa auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).
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