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Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss ein Händler nicht akzeptieren

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Der Kläger fordert von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG bzw. Schmerzensgeld.

Am 11. Dezember 2020 ging der Kläger in die Filiale der Beklagten in der ... in ... Berlin, um dort - wie regelmäßig - seine Einkäufe zu erledigen. Da er keinen Mund-Nasen- Schutz trug wurde er von mehreren Mitarbeitern der Beklagten aufgefordert, seine Maske aufzusetzen, da er ansonsten den Laden verlassen müsse. Der Kläger erwiderte hierauf, dass er aus gesundheitliche Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfe und sein Attest dabei habe. Auch nachdem ihn der Filialleiter des Hauses verwiesen hatte, setzte der Kläger seinen Einkauf fort. Im weiteren Verlauf erschienen zwei herbeigerufene Polizeibeamte im Ladengeschäft und forderten den Kläger auf, mit nach draußen zu kommen. Befragt danach, warum er keine Maske tragen wolle, erklärte der Kläger, dass er keine Maske tragen könne und zeigte das eingereichte ärztliche Attest vom 04. Mai 2020 auf Nachfrage dem Polizeibeamten. In diesem heißt es wie folgt:

„Der Patient... stellte sich in unserer Praxis vor. Da er chron. an Asthma erkrankt ist und starke Atemprobleme hat, kann er keinen Mundschutz tragen.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2021 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Entschaädigungsansprüche geltend.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage muss in der Sache ohne Erfolg bleiben.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung zu.

(1) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG.

§ 19 AGG statuiert ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot. Danach ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung bestimmter zivil rechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, § 19 Abs. 1 AGG. Gemäß § 20 Abs. 1 AGG ist eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt, was unter anderem insbesondere dann der Fall ist, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGG.

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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 10.11.2021 - Az: 3 C 200/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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