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Corona-Virus | Lesezeit: ca. 32 Minuten

Der zwölfjährige Antragsteller, der ein Gymnasium in Bayern besucht, beantragt, § 13 Abs. 2 Satz 1 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV vom 1. September 2021, BayMBl. 2021 Nr. 615, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2021, BayMBl. 2021 Nr. 715), die mit Ablauf des 29. Oktober 2021 außer Kraft tritt (§ 20 14. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen sowie hilfsweise (sinngemäß) § 13 Abs. 2 Satz 10 14. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die angegriffene Vorschrift sei im Ergebnis unverhältnismäßig und verletze ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Kinder seien weniger infektiös als Erwachsene und wiesen im Infektionsfall wahrscheinlich eine niedrigere Viruslast auf. Sie seien nicht von schwereren Verläufen bedroht, was durch Studien belegbar sei (wird ausgeführt). Selbst die Delta-Variante stelle für Schulkinder keine größere Gefahr dar. Zwar sei diese deutlich ansteckender, sie führe aber bei Kindern zu keinen schweren Verläufen. Studien belegten auch, dass Schulen grundsätzlich keine Infektionsherde seien, sondern dass das Virus meist von außen durch ältere Personen an Schülerinnen und Schüler herangetragen werde. Daher sei für den Schutz von Kindern und Jugendlichen eine hohe Impfquote der Erwachsenen entscheidend.

Die gegenwärtigen Corona-Schutzmaßnahmen dienten zwar dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter, sie seien aber stets auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen und aufzuheben, sofern sie offensichtlich außer Verhältnis zu dem erhofften Nutzen stünden. Die angegriffene Regelung sei rechtswidrig und verletze ihn in eigenen Rechten. Einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf Gleichbehandlung sieht der Antragsteller vor allem darin, dass nach § 13 Abs. 2 Satz 10 14.

BayIfSMV Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen einen Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vornehmen dürften, nicht dagegen Schülerinnen und Schüler. Beide Gruppen seien wesentlich gleich und die Differenzierung daher nicht gerechtfertigt. Es reiche aus, wenn die Eltern die Tests überwachten und gegenüber der Schule versicherten, dass das Testergebnis negativ ausgefallen sei.

Es sei nicht gerechtfertigt, ihnen weniger Vertrauen entgegenzubringen als dem Lehrpersonal. Vor allem seien Schülerinnen und Schüler weniger für das Virus empfänglich und die mit lautem Sprechen verbundene Unterrichtstätigkeit sei eher geeignet, zur Virusverbreitung beizutragen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiterhin davon aus, dass die Regelung über die Testung von Schülerinnen und Schülern in § 13 Abs. 2 14. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (Auflagen für die Fortführung des Schulbetriebs) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat.

Die angegriffene Regelung ist voraussichtlich materiell rechtmäßig, weil sie mit den Ermächtigungsgrundlagen im Einklang steht. Im Zeitpunkt des Erlasses der 14. BayIfSMV wie auch der Entscheidung des Senats liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG vor. Es handelt sich um eine notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG in der im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung und bis zum 14. September 2021 geltenden Fassung bzw. des präventiven Infektionsschutzes gemäß des zum 15. September 2021 neu gefassten § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Bei summarischer Prüfung führt die Regelung auch zu keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen. Die vom Antragsteller geübte Kritik verfängt nicht.

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen