Der sinngemäß gestellte Antrag,
§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 2 und 7, § 9 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 3 und 8, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 19 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583), geändert durch Verordnungen vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655) und vom 7. Oktober 2021 (eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach von ungeimpften, jedoch nachweislich von einer COVID-19-Infektion genesenen Personen ein Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vorzulegen ist,
bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, wäre im Übrigen aber auch unbegründet.
Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers (13 KN 421/21) wäre, soweit er sich gegen § 10 Abs. 2, gegen § 11 Abs. 3, gegen § 12 Abs. 2 und gegen § 19 der Niedersächsischen Corona-Verordnung richtet, voraussichtlich unbegründet, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die genannten Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich als rechtmäßig.
Die in §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 19 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Zugangsbeschränkungen auf Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorlegen, stellen nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG dar, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden sind, sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden. Sie genügen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat hat sich zuletzt in seinen Beschlüssen vom 8. Oktober 2021 - Az:
13 MN 400/21 - und vom 7. September 2021 - Az:
13 MN 378/21 zur Rechtmäßigkeit der Zutrittsbeschränkungen und der sogenannten 3-G-Regelung in §§ 8, 9 und 19 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geäußert. Auf deren Inhalt wird zur weiteren Begründung Bezug genommen. An der dortigen Einschätzung, dass Zugangsbeschränkungen in Form der 3-G-Regelung derzeit notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG, also geeignet, erforderlich und auch angemessen sind, hält der Senat auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens fest.
Das Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren bietet dem Senat keinen Anlass, seine Einschätzung zu revidieren.
Die Zugangsbeschränkungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen sind zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.