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3-G-Regelung nicht außer Vollzug gesetzt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Der zuletzt sinngemäß gestellte Antrag,

§§ 8, 9 und 19 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24. August 2021 (Niedersächsische Corona-Verordnung, Nds. GVBl. S. 583), geändert durch Verordnungen vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655) und vom 7. Oktober 2021 (eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung) im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit Personen betroffen sind, die nach einer COVID-19-Erkrankung genesen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist überwiegend bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.

Den Antragstellern fehlt überwiegend bereits die für einen zulässigen Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Auch wenn es jedenfalls in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes mit Anwaltszwang grundsätzlich nicht Aufgabe des Senats ist, die von den Antragstellern schlicht behaupteten tatsächlichen Beeinträchtigungen konkreten rechtlichen Verbotsregelungen zuzuordnen und so die von den Antragstellern geforderte Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung zu ersetzen, wobei der pauschale Verweis der Antragsteller auf eine Verletzung ihrer Rechte durch die umfangreichen Vorschriften der §§ 8 und 9 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die diverse verschiedene Konstellationen für verschiedene Warnstufen regeln und zahlreiche Ausnahmen enthalten, diesen Anforderungen nicht genügt, legt der Senat das Begehren der Antragsteller unter Berücksichtigung des von ihnen formulierten Antrags und der dafür im Einzelnen gegebenen Begründung wohlwollend dahin aus, dass sie konkret beantragen, die Verordnungsregelungen betreffend

-die Beschränkung des Zutritts zu der Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), die auch für die Nutzung aller in Theatern, Kinos usw. zugänglichen geschlossenen Räume gilt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), der Entgegenahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), wenn mindestens die Warnstufe 1 gilt oder der Indikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung mehr als 50 beträgt, auf geimpfte, genesene und getestete Personen (3-G-Regelung),

-die Beschränkung des Zutritts zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebes und die dortige Entgegenahme von Bewirtungsleistungen bei der Geltung der Warnstufe 1 oder der Feststellung, dass der Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 50 beträgt, auf geimpfte, genesene und getestete Gäste und dienstleistende Personen (3-G-Regelung; § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

-die Beschränkung des Zutritts zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebes und die dortige Entgegenahme von Bewirtungsleistungen bei der Geltung der Warnstufe 2 auf geimpfte und genesene Gäste und dienstleistende Personen (2-G-Regelung; § 9 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sowie die Beschränkung des Zutritts zu den Außenbewirtschaftungsflächen eines Gastronomiebetriebs auf geimpfte, genesene und getestete Gäste (3-G-Regelung; § 9 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

-die Beschränkung des Zutritts zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebes auf geimpfte und genesene Personen und auf den Außenbewirtschaftungsflächen auf geimpfte, genesene und getestete Personen bei der Geltung der Warnstufe 3, wobei im Fall einer Testung der Nachweis einer negativen PCR-Testung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorzulegen ist (§ 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

-die Klarstellung, dass der Veranstalter oder der Betreiber der Einrichtung oder eines Gastronomiebetriebs, unabhängig vom Bestehen einer Warnstufe, den Zutritt auf Personen beschränken kann, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorlegen (privatautonome 2-G-Regelung; § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

-die Beschränkung des Zutritts zu Krankenhäusern zum Zweck des Besuchs auf geimpfte, genesene und getestete Personen (3-G-Regelung; § 19 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung),

im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der allenfalls in Bezug auf § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nicht erfüllt.

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