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Reinigungskosten und Infektionsschutzmaßnahmen: Zahlt die Kaskoversicherung?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Welche Positionen im Schadensfall im Rahmen der Kaskoversicherung zu regulieren sind, bestimmt sich folglich nach den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Versicherungsbedingungen. lnsoweit steht es den Parteien eines Versicherungsvertrages grundsätzlich frei, bestimmte, schadensersatzrechtlich erstattungsfähige Positionen von der Ersatzpflicht auszunehmen. Dementsprechend sehen die in der Kfz-Kaksoversicherung regelmäßig verwandten Versicherungsbedingungen eine Zahlungspflicht der Versicherung nur hinsichtlich der für die Reparatur erforderlichen Kosten vor.

Die zwischen den Parteien geltenden Versicherungsbedingungen enthielten vorliegend zu Reinigungskosten und Infektionsschutzmaßnahmen keine Regelung.

In diesem Fall ist zu prüfen, ob die allein streitgegenständlichen Kosten für Reinigung und Infektionsschutz erforderlich für dessen Reparatur waren.

Bei den fraglichen Kosten handelt es sich um erforderliche Reparaturkosten, die nach dem Versicherungsvertrag erstattungsfähig sind.

Treffen die Vertragsparteien zu der Frage, welche Maßnahmen zur Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs erforderlich sind, keine näheren Vereinbarungen, so kann auch im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung auf die Grundsätze des Schadensrechts jedenfalls ergänzend zurückgegriffen werden.

Als erforderlich sind danach diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch machen würde.

Dass Kfz-Werkstätten angesichts der besonderen Gefahren der COVID-19- Pandemie strikte und ordnungsbehördlich überwachte Auflagen wie die Desinfektion instandzusetzender Kundenfahrzeuge einhalten müssen. Angesichts dieser Verpflichtung, die die beauftragte Werkstatt schon zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes zu erfüllen hatte, gab es keine Alternative, so dass sie objektiv erforderlich war.

Reinigungsarbeiten sind notwendig, um erforderliche Lackierarbeiten durchführen zu können. Im Rahmen der bei Ausführung der Reparaturarbeiten erforderlichen Spachtel- und Schleifarbeiten lässt sich nicht verhindern, dass Schleifstaub auch in das Innere des Fahrzeugs gelangt, so dass anschließend eine Reinigung des Fahrzeugs insgesamt notwendig ist.

Auch ist die Reparaturwerkstatt nicht verpflichtet, eine derartige Position als Gemeinkosten zu behandeln. Eine derartige Verpflichtung gibt es nicht. Die Bestimmung seines Preisgefüges ist grundsätzlich die unternehmerische Entscheidung des jeweiligen Reparaturbetriebes.


AG Borken, 25.08.2021 - Az: 15 C 153/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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