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Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Einräumung eines Sonderkündigungsrechts nach vorübergehender Umsatzsteuerabsenkung

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Da der Gesetzgeber mit der zum 14.08.2020 durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1818) in Kraft getretenen Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 3a EnWG ausdrücklich klargestellt hat, dass es bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben (vorliegend infolge der COVID-19-Pandemie), weder einer Unterrichtung nach § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG bedarf noch ein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG entsteht, scheidet ein Unterlassungsanspruch, für dessen Beurteilung allein die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i. V. m. § 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG aus.

Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen wie Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind aufgrund der Relativität ihrer Bindungswirkung inter partes keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG.

Bei der Äußerung, die vorübergehende Reduzierung der Umsatzsteuer im Rahmen der COVID-19-Pandemie begründe kein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG, handelt es sich um eine zum Zeitpunkt der Meinungsäußerung vertretbare, nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG zulässige Rechtsansicht, da die Rechtslage im Hinblick auf vertragliche Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Literatur und Rechtsprechung ungeklärt und umstritten war und ist.

Eine Abmahnung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG ist nicht im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, wenn im Zeitpunkt der Abmahnung vorhersehbar ist, dass eine in unmittelbaren zeitlichen Zusammehang in Kraft tretende Gesetzesänderung den Verstoß gegen § 3a UWG ausräumt.


LG München I, 13.08.2021 - Az: 37 O 13490/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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