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Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 35 Minuten

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Er unterhält bei der Beklagten für diese Betriebe eine sog. „Business All Inclusive" Versicherung, deren Bestandteil eine Betriebsschließungsversicherung ist.

Unter Abschnitt C der AVB ist unter anderem folgendes bestimmt:

„1. Betriebsschließung
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
1.2 Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
(…)
b) Krankheitserreger:
(…)
1.3 Nicht versicherte Schäden
(…)
e) von Prioniererkrankungen oder dem Verdacht hierauf,
(…)“

In Ziffer 1.2 sind die Corona-Virus-Krankheit 2019 (Covid 19) oder das SevereAcute-Respiratory-Syndrom Coronavirus (Sars CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS CoV-2) nicht genannt.

Gemäß der Leistungsübersicht zur Betriebsschließungsversicherung besteht eine Haftzeit von bis zu 60 Tagen. Die Tagesentschädigung für Betriebsschließungsschäden beläuft sich auf 6.000 €. Ein Selbstbehalt ist mit zwei Arbeitstagen anzurechnen. Die Entschädigung für den Warenschaden ist mit einem Höchstsatz von 30.000 € sowie einem Selbstbehalt von 500 € vereinbart, Desinfektionskosten mit einem Höchstbetrag von 10.000 €.

Mit Bekanntmachung vom 20.03.2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Grundlage des § 28 IfSG eine Allgemeinverfügung, die unter Nr. 2 regelte: „Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.“ Die Allgemeinverfügung trat am 21.03.2020 in Kraft. Am 24.03.2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Verordnung mit identischem Inhalt. Auch in dieser Verordnung ist unter § 1 Abs. 2 der Gastronomiebetrieb jeder Art, mit Ausnahme der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen, untersagt. Die Verordnung trat gem. § 2 rückwirkend zum 21.03.2020 in Kraft. Am 27.03.2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine weitere Verordnung, wonach der Betrieb von Gaststätten jeder Art weiter untersagt wurde. Dies galt nach § 2 Abs. 2 S. 2 auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z. B. Biergärten, Terrassen). Gemäß § 5 trat diese Verordnung am 31.3.2020 in Kraft. § 2 II sollte bereits mit Ablauf des 3.4.2020 außer Kraft treten. Das Außerkraftreten wurde jedoch mit Änderungsverordnung vom 31.3.2020 gestrichen. Die Änderungsverordnung trat am 1.4.2020 in Kraft.

Am 5.5.2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine weitere Verordnung, wonach der Betrieb von Gaststätten jeder Art bis 17.5.2020 weiter untersagt wurde (§ 13 der Verordnung). Die Außengastronomie konnte ab dem 18.5.2020, die Innengastronomie ab dem 25.5.2020 wieder geöffnet werden.

Seit dem 23.5.2020 wird das Coronavirus als Krankheit unter § 6 I Nr. 1 Buchst. t IfSG (COVID-19) sowie der Krankheitserreger unter § 7 I Nr. 44 a IfSG (SARS-CoV-2) geführt.

Mit E-mail vom 27.3.2020 forderte der anwaltlich vertretene Kläger die Beklagte auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen (vgl. Anlage K 3 der Akte). Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht ab. Auch nach weiterem Schriftwechsel der Parteien leistete die Beklagte keine Zahlung.

Der Kläger trägt vor, seine Betriebe seien ab dem 16.03.2020 bis einschließlich 17.05.2020 aufgrund der Allgemeinverfügung gänzlich geschlossen gewesen. Vom Abhol- und Lieferservice sei kein Gebrauch gemacht worden. Lediglich an einzelnen Tagen sei auf dem Gelände des Restaurants ein Bratwurstverkauf und Weinausschank angeboten worden. Vor der Schließungsverfügung sei das Restaurant außer an Sonntagen täglich geöffnet gewesen. „E" habe keinen Ruhetag. Zudem würden sonntags Cateringveranstaltungen durchgeführt.

Der Kläger begehrt aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages von der Beklagten Versicherungsleistungen für 58 Kalendertage und beziffert seinen Ertragsausfallschaden unter Bezugnahme auf die Tagesentschädigung in Höhe von 6.000 € für diesen Zeitraum auf 348.000 €.

Er habe außerdem Getränke im Wert von 2.157,70 € sowie Lebensmittel im Wert von insgesamt 22.459,90 € entsorgen müssen. Für Desinfektion des Betriebes seiem dem Kläger ferner Kosten in Höhe von 7.681,13 € sowie weitere Reinigungskosten in Höhe von 1.934,11 € und 726,35 € entstanden. Für Mund- und Nasenschutz seinen Kosten in Höhe von 583,10 € aufgewendet worden. Für die Desinfektion der Betriebe seien weiter Personalkosten in Höhe von 4.437,57 € angefallen. Der klägerische Schaden belaufe sich daher auf insgesamt 380.298,73 €.


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Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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