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Schutzmaßnahmen an Grundschulen wegen der COVID-19-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 55 Minuten

Der sechsjährige Antragsteller lebt in Brandenburg und besucht dort seit dem 9. August 2021 die erste Klasse der Grundschule. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - 2. SARS-CoV-2-UmgV - v. 29. Juli 2021, GVBl. II/21, Nr. 75), soweit dort (lit. a.) eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer den Anforderungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in den Innenbereichen von Schulen bis zum Ablauf des 20. August 2021 auch für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 begründet wird.

Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend:

Die Maskenpflicht verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG sowie in seinem Recht auf allgemeine Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die beanstandete Regelung verstoße gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), da das Tragen einer Maske während der gesamten Unterrichtszeit ihn nicht unerheblich in seiner persönlichen Entfaltung einschränke und sich negativ auf seine psychisch-seelische Gesundheit auswirke.

Eine nicht repräsentative, deutschlandweite Online-Umfrage der Universität Witten/Herdecke zu den Auswirkungen der Masken dokumentiere, dass die negativen Auswirkungen weit verbreitet seien und es sei auch nicht ausgeschlossen, dass das Tragen des Mundschutzes über einen längeren Zeitraum bei jüngeren Grundschulkindern zu negativen Folgen physiologischer Natur führe. Darüber hinaus sei der negative Einfluss auf die Sprachentwicklung von Kindern im Grundschulalter nicht zu unterschätzen. Hilfsweise sei deshalb zumindest für Erstklässler von einem Eingriff auszugehen, da sie besonders intensiv betroffen seien.

Die Eignung der Maskenpflicht für Grundschüler zur Erreichung des legitimen Zwecks, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter der Schülerschaft und den Lehrkräften einzudämmen und die Gefahr einer Infektionsausbreitung sowie einer Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sei zweifelhaft, da bei jungen Schulkindern das Risiko fehlerhafter Nutzung eher zu einer zusätzlichen Kontamination und damit zu einer erhöhten Infektionsgefahr führe.

Jedenfalls sei die geregelte Maskenpflicht nicht erforderlich. Die Schulen seien keine Hotspots und das Infektionsrisiko bei Kindern unter 10 Jahren sogar besonders gering; diese trügen nicht wesentlich zum Infektionsgeschehen bei. Auch im Hinblick auf neuere Varianten bzw. Mutationen des Virus sei eine Maskenpflicht für Grundschüler nicht erforderlich. Eine Befreiung von der Maskenpflicht für Grundschüler am Unterrichtsplatz stelle ein gleich geeignetes und milderes Mittel dar, wenn dabei genügender Abstand eingehalten werde.

Angesichts der geringen, wesentlich unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Sieben-Tage-Inzidenz in Brandenburg und im Kreis Oberhavel, des nicht wesentlichen Beitrags von Schülern und insbesondere Erstklässlern zum Infektionsgeschehen, der in § 22 Abs. 2 der Verordnung für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzten Vorlage zweier negativer Testnachweise pro Woche und des erreichten Impffortschritts in Brandenburg sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Hygiene- und Abstandsregeln, die das Tragen von Masken beim Sportunterricht und während Klausuren entbehrlich machten und die auch im normalen Unterricht leicht überprüft und eingehalten werden könnten, dort nicht ausreichen sollten, zumal in sonstigen Bildungseinrichtungen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit a. bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV sogar ein Abstand von einem Meter zwischen den Sitzplätzen ausreiche, um die Befreiung von der Maskenpflicht zu begründen.

Die Maskenpflicht für Grundschüler am Unterrichtsplatz sei auch nicht angemessen. Vor dem Hintergrund, dass der Beitrag von Schulen zum Infektionsgeschehen als gering einzuschätzen sei, das Abstandsgebot eingehalten werden könne und eine etwa stattfindende Infektion wegen der Unterrichtung in festen Gruppen sehr leicht nachzuvollziehen sei, stünden die erheblichen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit, die die Maskenpflicht herbeiführe, nicht in Relation zu dem Anteil an der Erreichung des damit verfolgten Zwecks. Dabei sei insbesondere die gesamte Unterrichtszeit und die Zeit im Hort umfassende Dauer das Maskentragens relevant.

Ein derartig stundenlanges Tragen der Maske mute der Verordnungsgeber nicht einmal erwachsenen Besuchern der sonstigen Schulen und von Gaststätten zu, die die Maske am Platz abnehmen dürften. Auch vor dem Hintergrund der Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die für FFP-Masken ohne Ausatemventil eine maximale Tragzeit von 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten vorsähen, erscheine die Pflicht für Grundschüler, eine Maske teils über einen längeren Zeitraum von bis zu 90 Minuten ohne Pause zu tragen, unangemessen.

Der Antragsteller werde durch § 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a der 2. SARS-CoV-2-UmgV auch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil er der Maskenpflicht auch am Sitzplatz unterliege, während die Pflicht zum Tagen einer medizinischen Maske für die Vergleichsgruppe der Besucher anderer Bildungseinrichtungen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht bestehe, wenn alle Personen sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten wird. Auch Besucher der Innengastronomie stellten eine taugliche Vergleichsgruppe dar, deren Mitglieder die Maske am Platz abnehmen dürften.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag, § 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) SARS-CoV-2-UmgV vorläufig für alle davon betroffenen Jahrgangsstufen, hilfsweise für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1, auszusetzen, kann keinen Erfolg haben.

Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung - eine vom Antragsteller für erforderlich gehaltene umfassende Prüfung ist angesichts der von ihm selbst geltend gemachten Dringlichkeit der Sache und der kurzen Laufzeit der beanstandeten Regelung nicht möglich - allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf.

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Alexandra KlimatosMartin BeckerHont Péter Hetényi

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