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Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die Antragsteller zu 1. und 2. und ihr Sohn, der Antragsteller zu 3., leben in Brandenburg; der Antragsteller zu 3. besucht dort die erste Klasse der Grundschule. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen § 17 Abs. 1 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg, soweit die dort geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt, und gegen das Verbots des Zutritts zu Schulen ohne Nachweis eines Testergebnisses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gem. § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV.

Hierzu führte das Gericht aus:

Beide verfahrensgegenständlichen Anträge können keinen Erfolg haben. Denn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung sowohl hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der sich aus § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ergebenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (a.) als auch hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung des Zutrittsverbots zu Schulen ohne Vorlage eines Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aus § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (b.) gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend jeweils zu Lasten der Antragsteller aus.

a. Dies gilt zunächst für den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV, der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen auch für Grundschüler der Klassen 1 bis 4 vorschreibt.

(i) Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller wird nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

(1) Die angegriffene Regelung dürfte in § 32 i.V.m. § 28, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 16, Abs. 3 und 6 IfSG eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage finden.

Gemäß § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, während der Dauer der vom Bundestag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen COVID-19, insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zu den in § 28a Abs. 1 IfSG angeführten Schutzmaßnahmen gehören nach der dortigen Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sowie gem. Nr. 16 u.a. die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 (COVID-19) Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen und gem. § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG auch kumulativ angeordnet werden können, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

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