Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.168 Anfragen

Sind Partys während der Corona-Pandemie erlaubt?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Antragstellerin betreibt ein Hotel im Kreis H. Da die 7-Tage-Inzidenz dort an acht aufeinanderfolgenden Tagen über 35 lag, gilt für den Kreis ab dem 13. August 2021 die Inzidenzstufe 2 der Coronaschutzverordnung. Auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Hotelanlage der Antragstellerin sollen am Freitag, den 13. August 2021, eine Hochzeit mit 50 Personen, am Samstag, den 14. August 2021, eine Hochzeit mit 46 Personen und am Sonntag, den 15. August 2021, ein Golfturnier mit Abendveranstaltung mit ca. 110 Personen stattfinden. Die Teilnehmer der Veranstaltungen seien geimpft, genesen oder getestet, die Mitarbeiter der Antragstellerin vollständig geimpft.

Die Anträge der Antragstellerin,

§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a), zuletzt geändert am 29. Juli 2021 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 940) - im Folgenden Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hilfsweise, den Vollzug von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO einschränkend dahingehend auszulegen, dass private Veranstaltungen, einschließlich Partys und vergleichbarer Feiern, mit Negativtestnachweis und unter Einhaltung der zahlenmäßigen Beschränkungen des § 18 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO gestattet sind,

haben keinen Erfolg.

Der auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO gerichtete Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil ein in der Hauptsache noch zu erhebender Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.

Bei überschlägiger Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass ein Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg hätte.

Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgebliche Vorschrift in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage findet und die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG eingehalten sind. Gegenteiliges hat die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

Die angegriffene Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO erweist sich bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht als nicht erkennbar rechtswidrig.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant