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Corona-Test-Bescheinigung kann nicht durch die erziehungsberechtigte Mutter ausgestellt werden

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Antragsteller, Schüler der U...-Grundschule in Berlin, wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, dass ihre Mutter ungeachtet ihrer Schulung als Corona-Schnelltest-Bedienpersonal kein negatives Testergebnis auszustellen berechtigt ist.

Die Schulleitung teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 28. Mai 2021 mit, dass die Antragsteller am Präsenzunterricht nur dann teilnehmen dürften, wenn sie sich in der Schule oder durch qualifizierte Dritte negativ testen ließen. Es genüge insbesondere nicht, dass die Mutter der Antragsteller - ungeachtet ihrer unstreitig durchgeführten und zertifizierten Schulung als Corona-Schnelltest-Bedienpersonal durch die n... GmbH, einer anerkannten Stelle der Unfallversicherungsträger der D... zur Aus- und Fortbildung - die Testung ihrer Kinder selbst vornehme.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, wörtlich verstanden, bereits unzulässig. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht statthaft. Es fehlt schon ein Verwaltungsakt, der mit einem aufschiebende Wirkung entfaltenden Rechtsbehelf angegriffen werden könnte. Das Schreiben der Schulleitung vom 28. Mai 2021 enthält keine selbstständige Regelung im Sinne von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 VwVfG Bln in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG, sondern lediglich informatorische Hinweise. Die Pflicht zur Durchführung von Testungen zur Teilnahme am Präsenzunterricht ergibt sich vielmehr direkt aus § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie vom 24. November 2020 (SchulHygCoV-19-VO in der Fassung vom 22. Juni 2021, GVBl. 2020, 894). Die Ausnahmen davon sind in derselben Norm geregelt, so dass es auch insoweit keines weiteren, das Vorliegen einer Ausnahme feststellenden Verwaltungsaktes bedarf.

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Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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