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Coronaschutzmaßnahmen für Schüler

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die (zuletzt gestellten) Anträge,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,

1. für die von den minderjährigen Antragstellern genutzten Schulräume (Klassenraum, Fachunterrichtsräume, Aufenthaltsräume, Mensabereiche und Sporthallen) der V., der W. und der X. die jeweiligen Schulträger zu verpflichten,

a) mindestens entweder eine raumlufttechnische Anlage oder ein mobiles Luftreinigungsgerät mit Hepa 14-Filter zu installieren und während der Anwesenheit der Antragsteller zu betreiben,

b) in den vorgenannten Klassenräumen und Fachunterrichtsräumen zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen der Schüler in alle Richtungen, in die zum nächsten Schüler kein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, Trennwände aus Sicherheits- oder Acrylglas entweder in einem Tischständer aufzustellen oder mit einer am Tisch anzubringenden Klemmvorrichtung zu fixieren,

2. gegenüber den Unternehmen des ÖPNV in den von den minderjährigen Antragstellern mit Schüler-Tickets für den Schulweg nutzbaren Bussen und Bahnen eine Personenbeschränkung derart anzuordnen, dass neben keinem nutzbaren Sitzplatz ein weiterer Sitzplatz genutzt werden darf und auch stehende Personen nicht befördert werden und eine nach der Zahl der nutzbaren Sitzplätze ausgerichtete Personenbeschränkung einzuführen ist, und die hierdurch eingeschränkten Personenbeförderungskapazität durch zusätzliche Busse und Bahnen auszugleichen,

3. die Anwendbarkeit der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAnz AT 22.01.2020 V1, S. 1) in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft gegenüber dem Schulträger festzustellen,

bleiben ohne Erfolg.

Sie sind unzulässig.

Hinsichtlich des Antrages zu 3) fehlt es bereits an einer Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. Soweit die Antragsteller die Verpflichtung begehren, die Anwendbarkeit der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAnz AT 22.01.2020 V1, S. 1) für Dritte, nämlich die vom Antrag zu 3) ebenfalls umfassten anderen Schülerinnen und Schüler bzw. Beschäftigten an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, festzustellen, machen sie keine eigenen Rechte, sondern Rechte Dritter geltend. Soweit sie die Verpflichtung für sich selbst begehren, fehlt es an einer Antragsbefugnis, weil es unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt möglich erscheint, dass ihnen der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Sämtliche Antragsteller sind offensichtlich keine Beschäftigten der betroffenen Schulen im Sinne arbeitsschutzrechtlicher Normen.

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Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiMartin Becker

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