Eine (Privat-)Schule, an der ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf nicht abgedeckt wird, kann von vornherein keine eingliederungshilferechtlich geeignete Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Als Anspruchsgrundlage für sein dahingehendes Begehren kommt nur § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für eine vom bzw. für den Leistungsberechtigten selbstbeschaffte Jugendhilfeleistung nur dann verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der konkreten Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Diese kumulativen Voraussetzungen sind in Bezug auf die Beschulung des Klägers an der E. für den streitbefangenen Zeitraum jedenfalls nicht vollständig erfüllt gewesen.
Soweit es den Zeitraum ab dem tatsächlichen Eintritt des Klägers in die E. im März 2020 bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 betrifft, fehlt es bereits an einem ausreichenden Herantragen eines entsprechenden Hilfebedarfs an den Beklagten. Das setzt nämlich voraus, dass der Hilfebedarf auch inhaltlich in einer Art und Weise dem Jugendhilfeträger mitgeteilt wird, dass er Anlass hat, diesen zu prüfen und ggf. die geeigneten Maßnahmen zu ermitteln, um ihn zu decken. Zwar hatten die Eltern des Klägers bei dem Beklagten schriftlich im Februar 2020 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Beschulung des Klägers an der E. gestellt. Jedoch zielte dieser Antrag ausdrücklich schon nicht auf einen zwingenden sofortigen Schulwechsel, sondern alternativ auch auf einen solchen ab dem neuen Schuljahr. Eine eingliederungshilfefachliche besondere Dringlichkeit als (Mindest-)Voraussetzung für einen sofortigen Schulwechsel war allerdings nicht im Ansatz vorgetragen. Eine solche Dringlichkeit lag auch auf der Basis der seinerzeit vorhandenen Informationen - namentlich des seinerzeit aktuellen sonderpädagogischen Fördergutachtens aus dem Februar 2020 - nicht vor. Dass der Kläger infolge des Regelschulbesuchs erhebliche somatischen Beschwerden entwickelt hätte, wurde seinerzeit weder von dessen Eltern noch in den über den Kläger gefertigten Berichten thematisiert.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.