Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines SARS-CoV-2-Selbsttests mit negativem Ergebnis in der Schule unter Aufsicht gleichermaßen erfüllen kann, indem sie den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentest zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) „SARS-CoV-2 Ag Diagnostic Test Kit (Colloidal Gold)“ des Herstellers Shenzhen Watmind Medical Co. Ltd. auf eigene Kosten und unter Eigenbeschaffung des Tests durchführt.
1. § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. März 2021, auf dessen Grundlage die Entscheidung der Kammer vom 2. Juni 2021 im Verfahren AN 18 E 21.00939 ergangen war, lautete wie folgt:
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erfolgsaussichten einer - hier noch nicht anhängigen - Hauptsache sind nach ausreichender, aber auch erforderlicher summarischer Prüfung durch das Gericht als hoch anzusehen. So hält die Kammer an ihrer bereits im Beschluss vom 2. Juni 2021 unter dem gerichtlichen Az. AN 18 E 21.00939 vertretenen Auffassung fest, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 13. BayIfSMV, welcher im Wesentlichen der Vorgängerregelung (§ 18 Abs. 4 12. BayIfSMV), auf deren Grundlage noch der Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2021 ergangen war, entspricht, es nicht gebietet, den Testnachweis gemäß § 4 13. BayIfSMV allein mit einem Selbsttest nachzuweisen, der auf einem Nasenabstrich basiert und der von der Schule des Antragsgegners beschafft worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Beschluss vom 2. Juni 2021 getätigten Ausführungen Bezug genommen und lediglich ergänzend im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten ausgeführt:1. § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. März 2021, auf dessen Grundlage die Entscheidung der Kammer vom 2. Juni 2021 im Verfahren AN 18 E 21.00939 ergangen war, lautete wie folgt:
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