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Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Corona-Soforthilfe wegen fehlender Förderberechtigung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 44 Minuten

Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Soforthilfe nach dem Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020.

Die Klägerin betreibt vier Spielhallen sowie ein Bistro in Hanau. Der Sitz der Klägerin befand sich zunächst in Hanau. Seit November 2015 befindet sich ihr eingetragener Sitz in Alzenau.

Die Klägerin beantragte am 25. März 2020 bei der Regierung von Unterfranken die Gewährung einer Corona-Soforthilfe nach dem Soforthilfeprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Mit Antrag vom 21. April 2020 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Soforthilfe nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbständige, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27. März 2020 („Soforthilfe Corona“). Die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses bezifferte die Klägerin auf 3.000,00 EUR. Als Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gab die Klägerin an: „Achtung - die Betriebsstätten liegen alle in Hessen - siehe beiliegende Aufstellung. Wir hatten einen Antrag in Unterfranken (Würzburg) gestellt. Dieser ist heute telefonisch abgelehnt worden, mit der Begründung, dass alle Spielhallen und Gaststätten in Hessen liegen - Bayern übernimmt hierfür keine Kosten (Telefonat und Email, Herr S., 17:58 Uhr am 21.4.2020 …), leider kein Zweizeiler, da die Ablehnung nur schriftlich erfolgt (in ein paar Wochen). Telefonat mit der Controllingstelle … in Hanau. Wie aus der beiliegenden Aufstellung ersichtlich sind die laufenden Betriebskosten in Hessen monatlich bei 56.995,00 EUR, seit dem 18. März 2020 haben wir Null Umsatz und bekommen von unserer Hausbank auch keine Hilfe bei der KFW, da Gaststätten und Spielhallen Risikobetriebe sind (…).“

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 5. Mai 2020 wurde der Klägerin eine Soforthilfe in Höhe von 3.000,00 EUR bewilligt. Die Soforthilfe werde unter bestimmten Maßgaben ausgezahlt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzufordern sei, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen hätten oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen seien oder ein Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt oder durchgeführt werde.

Mit weiterem Antrag vom 16. Mai 2020 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Soforthilfe Corona. Die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses wurde auf 27.000,00 EUR beziffert. Als Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass wurde angegeben, dass in dem Antrag vom 21. April 2020 fälschlicherweise 3.000,00 EUR statt 30.000,00 EUR beantragt worden seien.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag vom 16. Mai 2020 auf Bewilligung und Auszahlung einer Soforthilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Unternehmen bereits einen Antrag auf Auszahlung der Corona-Soforthilfe des Landes Hessen gestellt habe und dieser positiv beschieden worden sei.

Mit E-Mail vom 25. Mai 2020 und Schreiben vom 26. Mai 2020 legte die Klägerin „Widerspruch“ gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Am 21. April 2020 sei der Antrag mit einem Eingabefehler (3.000,00 EUR statt 30.000,00 EUR) gestellt worden. Am 16. „Februar“ (richtig: „Mai“) 2020 sei der Korrekturantrag mit Begründung und ausreichend Dokumenten gestellt worden. Die positive Bescheidung des ersten Antrags sei mit dem Fehler erfolgt, der von einem Sachbearbeiter hätte erkannt werden müssen.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2020 nahm das Regierungspräsidium Kassel den Bewilligungsbescheid über 3.000,00 EUR vom 5. Mai 2020 mit Wirkung vom Tage seiner Bekanntmachung zurück (Nr. 1) und setzte den zu erstattenden Betrag auf 3.000,00 EUR fest (Nr. 2). Der Bescheid erging gebührenfrei (Nr. 3).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die für die Höhe der Soforthilfe ausschlaggebende Berechnung des Liquiditätsengpasses durch die Klägerin habe fehlerhafte Angaben enthalten. Diese würden dazu führen, dass die gesamte Soforthilfe zu Unrecht gewährt worden sei. Die Klägerin habe bei ihrem Antrag unter 8.1 versichert, dass die in 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen vorlägen. Antragsberechtigt seien nach 1.1 gewerbliche Unternehmen mit Hauptsitz in Hessen gewesen. Für einen Anspruch der Corona-Soforthilfe des Landes Hessen in der Rechtsform einer GmbH oder AG oder um sonstige Körperschaften müsse der Sitz in Hessen liegen. Die Klägerin habe ihren Firmensitz in 6..3755 Alzenau, Bayern, und sei somit nicht antrags-/förderberechtigt gewesen. In Nr. 7 des Bewilligungsbescheides vom 5. Mai 2020 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzufordern sei, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen hätten. Rechtsgrundlage für diese Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Die Rücknahme des Bescheids stehe gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG im Ermessen, von dem pflichtgemäß Gebrauch gemacht worden sei. Dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und einer sparsamen Haushaltsführung sei bei einer Abwägung der Vorrang gegenüber dem entgegenstehenden Interesse der Klägerin, diese Mittel behalten zu dürfen, zu geben gewesen. Dabei habe auch der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für die Rücknahme des Bescheids gesprochen, da in gleichgelagerten Fällen die rechtswidrigen Bescheide regelmäßig zurückgenommen worden seien. Nach § 49a Abs. 1 HVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

Mit Schriftsatz (Telefax) vom 13. August 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erheben und beantragen,


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Theresia DonathDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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