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Subventionsbetrug mit Anträgen auf Corona-Soforthilfe

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

In dem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs - hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger - hat das Landgericht Koblenz beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 04. März 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges. Sie wirft ihm vor:

„In einem Antrag auf Gewährung von sog. „Corona-Soforthilfe" an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz vom 25.05.2020, dort eingegangen am 29.05.2020 per E-Mail von der Adresse pppp., versicherten Sie, seit dem 01.01.2020 im Haupterwerb ein Einzelunternehmen zu führen und durch die Corona-Pandemie nicht vor dem 31.12.2019 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein. Sie gaben ferner an, im Zusammenhang mit der Corona-Krise sei ein Liquiditätsengpass in Höhe von 9.000,- EUR entstanden.

Tatsächlich betrieben Sie zu keiner Zeit im Haupterwerb ein Gewerbe, sondern waren viel-mehr arbeitslos und erhielten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Die Subvention wurde letztlich nicht ausgezahlt."

In diesem Verfahren bestellte sich am 16. Februar 2021 der Verteidiger für den Beschwerdeführer und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Zur Begründung führte er aus, sein Mandant werde in anderer Sache eines Verbrechens beschuldigt und vorliegend sei eine Gesamtstrafenfähigkeit gegeben.

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