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Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 173.545,42 € nicht zu. Auf der Grundlage der vereinbarten AVB Betriebsschließung besteht aus Anlass der durch die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt C – und später durch § 9 der CoronaSchVO NRW vom 22. März 2020 – angeordneten Untersagung des Betriebs ihrer Gaststätte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kein Versicherungsschutz. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen bei SARS-CoV-2 nicht um einen vom Versicherungsschutz erfassten Krankheitserreger handelt, sich das Leistungsversprechen des Versicherers vielmehr nur auf jene Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die in § 1 Nr. 2 Buchstaben a) und b) AVB Betriebsschließung genannt sind. Dies ergibt die Auslegung der AVB Betriebsschließung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei einer Versicherung, die sich – wie die Betriebsschließungsversicherung – an gewerbliche Versicherungsnehmer wendet, richtet sich die Auslegung hierbei nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis der Bedingungen.

Nach diesen Maßstäben sind die AVB Betriebsschließung dahin auszulegen, dass jedenfalls Krankheiten und Krankheitserreger, die weder im Infektionsschutzgesetz in der in Bezug genommenen Fassung vom 20. Juli 2000, noch in der Gesetzesfassung bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch in dem Katalog der AVB Betriebsschließung aufgeführt sind, vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind.

Der durchschnittliche – gewerbliche – Versicherungsnehmer kann bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Versicherungsbedingungen nicht annehmen, es seien durch § 1 AVB Betriebsschließung sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst, die nach den §§ 6 und 7 IfSG meldepflichtig sind, also auch solche, bei denen sich die Meldepflicht aus den Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG ergibt oder die erst nach Vertragsschluss durch eine Gesetzesänderung in §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen wurden.

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