Desinfektionskosten unterfallen den Grundsätzen des Werkstattrisikos und sind erforderlich, wenn das Fahrzeug während der Corona-Pandemie bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist und die Kosten für die Reparatur in dieser Zeit angefallen sind.
Die entsprechenden Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des Mitarbeiters, sondern auch dem Schutz des Kunden und werden, unabhängig davon, ob die Desinfektion aus Infektionsschutzgründen tatsächlich erforderlich sind oder nicht, vom Kunden erwartet. Dieser kann in der heutigen Zeit erwarten, ein desinfiziertes Fahrzeug zu übernehmen.
Diese Maßnahmen drängen sich jedem verständig denkenden Durchschnittsbürger geradezu auf. Sie sind, gleich wessen Schutz sie dienen, durchzuführen und erforderlich.
Die entsprechenden Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des Mitarbeiters, sondern auch dem Schutz des Kunden und werden, unabhängig davon, ob die Desinfektion aus Infektionsschutzgründen tatsächlich erforderlich sind oder nicht, vom Kunden erwartet. Dieser kann in der heutigen Zeit erwarten, ein desinfiziertes Fahrzeug zu übernehmen.
Diese Maßnahmen drängen sich jedem verständig denkenden Durchschnittsbürger geradezu auf. Sie sind, gleich wessen Schutz sie dienen, durchzuführen und erforderlich.
AG Otterndorf, 10.05.2021 - Az: 2 C 51/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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