Die vorliegend bei der Fahrzeugreparatur nach einem Verkehrsunfall von der Werkstatt berechneten 45,00 € für Corono-Schutzmaßnahmen sind nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung zu tragen.
Auch wenn die diese Haftungsverteilung begründende Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass sie in Einzelfällen auch Auswüchse zeitigen mag, weitergehend zu diskutieren ist, ordnete das Gericht die Kosten für sogenannte CoronaSchutzmaßnahmen diesem Leitgedanken ohne Weiteres unter.
Anders als die für die Organisation eines zielführenden Geschäftsbetriebs aufkommenden Kosten sind sie durch eine besondere Situation allgemeiner Bedrohung für die Gesundheit weiter Bevölkerungskreise veranlasst, damit Sonderkosten und - wie im Übrigen beispielsweise bei Arztrechnungen oder denjenigen von Frisören ohne Weiteres akzeptiert - als solche vom Schädiger zu ersetzen.
Auch wenn die diese Haftungsverteilung begründende Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass sie in Einzelfällen auch Auswüchse zeitigen mag, weitergehend zu diskutieren ist, ordnete das Gericht die Kosten für sogenannte CoronaSchutzmaßnahmen diesem Leitgedanken ohne Weiteres unter.
Anders als die für die Organisation eines zielführenden Geschäftsbetriebs aufkommenden Kosten sind sie durch eine besondere Situation allgemeiner Bedrohung für die Gesundheit weiter Bevölkerungskreise veranlasst, damit Sonderkosten und - wie im Übrigen beispielsweise bei Arztrechnungen oder denjenigen von Frisören ohne Weiteres akzeptiert - als solche vom Schädiger zu ersetzen.
AG Dortmund, 09.06.2021 - Az: 413 C 729/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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