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Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Die verordnungsrechtliche Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen durch Teilnehmerzahlbegrenzungen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO i.d.F. v. 21.06.2021) und die Pflicht zur Vorlage von Testnachweisen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen v. 06.06.2021) ist beim gegenwärtigen Stand der Corona-Pandemie (23.06.2021) aller Voraussicht nach verfassungsgemäß. Sie begründet voraussichtlich keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Grundrechte der Schulträger und Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Hochschulen, die ausnahmsweise Präsenzveranstaltungen mit bis 250 Teilnehmenden zulassen können.


VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - Az: 1 S 1984/21

ECLI:DE:VGHBW:2021:0623.1S1984.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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