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Versammlungsteilnehmer müssen Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 4 Minuten

Dias Verwaltungsgerichts Hannover hat einen Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflagen der Polizeidirektion Hannover abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Veranstalter planen am 19. Juni 2021 eine Versammlung zu dem Thema „Für ein freies Leben, die Wiederherstellung der Grundrechte und Selbstbestimmung“. Die Polizeidirektion Hannover bestätigte mit Bescheid vom 18. Juni 2021 die geplante sich überwiegend fortbewegende Versammlungen am 19. Juni 2021 unter mehreren Beschränkungen. Diese sehen unter anderem die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung - mindestens in Form einer OP-Maske - vor, welche während der stationären Phasen der Versammlung abgenommen werden kann, solange die Teilnehmenden eine sitzende Position einnehmen. Die Beschränkungen sehen weiter vor, dass singende Teilnehmer zu allen Personen einen Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten haben. Dieser Abstand ist auch zu den Rednern während ihrer Redezeit zu wahren. Die Beschränkungen sehen außerdem vor, dass mindestens eine Ordnerin / ein Ordner je 10 Teilnehmern einzusetzen ist. Mit Eilantrag vom heutigen Tage wendet sich der Antragsteller gegen die beschriebenen von der Polizeidirektion Hannover verfügten Beschränkungen. Er stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen und wissenschaftlichen Studien, die seiner Ansicht nach belegten, dass das Infektionsgeschehen im Freien zu vernachlässigen sei.

Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

Es sei davon auszugehen, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, soweit die Teilnehmer nicht sitzen, in einem System verschiedener Maßnahmen ein tauglicher Baustein sei, der insbesondere dann zum Tragen komme, wenn möglichst viele Personen eine solche verwenden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um eine sich fortbewegende Versammlung handele und deswegen davon auszugehen sei, dass die Mindestabstände deutlich schwieriger einzuhalten seien. Trotz der niedrigen 7-Tage-Inzidenz bestehe das mit Blick auf neue Virusmutationen wie die „Delta-Variante“ weiterhin beachtliche Risiko, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren. Hinzu komme, dass es bei den in der Vergangenheit durchgeführten Versammlungen von Querdenkern mehrfach zu Verstößen gegen Auflagen gekommen sei. Nach diesen Erfahrungen könne entgegen der Ankündigung des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, der Sicherheitsabstand von 1,5 m werde von den Teilnehmern der Versammlung akzeptiert und eingehalten. Soweit die Beschränkungen vorsehen, dass die Abstände zu Rednerinnen und Rednern und singenden Teilnehmern auf fünf Meter zu erhöhen seien, erweise sich auch diese Beschränkung vor dem Hintergrund eines bei lautem Sprechen und Singen signifikant höheren Ausstoßes feiner Tröpfchen von Speichel im näheren Umfeld nach Ansicht der Kammer als angemessen. Schließlich erweise sich die vorgesehene Anzahl der Ordnerinnen und Ordner als geeignet und angemessen, um insbesondere die Pflicht zur Einhaltung der Mindestabstände und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung tatsächlich effektiv durchsetzen zu können.

Dem Antragsteller steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Niedersachsen zu.


VG Hannover, 18.06.2021 - Az: 10 B 4218/21

Quelle: PM des VG Hannover


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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